§ 19 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2012 geltenden Fassung | § 19 n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2012 geltenden Fassung |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Einreichung der Wahlvorschläge | |
(Text alte Fassung) Kreiswahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am sechsundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen. | (Text neue Fassung) Kreiswahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am neunundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen. |