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Artikel 1 - Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen (BWahlRSchVG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bundeswahlgesetzes


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2012 BWahlG § 9, § 18, § 19, § 52

Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „und" durch das Wort „sowie" ersetzt und werden nach dem Wort „Beisitzern" die Wörter „und zwei Richtern des Bundesverwaltungsgerichts" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Beisitzern" ein Semikolon sowie die Wörter „in die Landeswahlausschüsse sind zudem zwei Richter des Oberverwaltungsgerichts des Landes zu berufen" eingefügt.

2.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „neunzigsten" durch das Wort „siebenundneunzigsten" ersetzt und werden nach den Wörtern „vor der Wahl" die Wörter „bis 18 Uhr" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „zweiundsiebzigsten" durch das Wort „neunundsiebzigsten" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind; für die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich."

cc)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Die Feststellung ist vom Bundeswahlleiter in der Sitzung des Bundeswahlausschusses bekannt zu geben. Sie ist öffentlich bekannt zu machen."

c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Gegen eine Feststellung nach Absatz 4, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. In diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens bis zum Ablauf des neunundfünfzigsten Tages vor der Wahl wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln."

3.
In § 19 wird das Wort „sechsundsechzigsten" durch das Wort „neunundsechzigsten" ersetzt.

4.
In § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 werden die Wörter „nach § 18 Abs. 2 bis 4" durch die Wörter „der Wahlorgane nach § 18 Absatz 2 bis 4a" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BWahlRSchVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWahlRSchVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Elfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 585
Eingangsformel 11. BWOÄndV
... Grund des § 52 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
Eingangsformel 10. BWOÄndV
... Grund des § 52 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert worden ist, verordnet das ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199
Eingangsformel 12. BWOÄndV
... Grund des § 52 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 27.04.2013 BGBl. I S. 962
Artikel 1 21. BWahlGÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert worden ist, wird wie folgt ...