Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
Abschnitt 1 Verfahren in Betreuungssachen
§ 275 Stellung des Betroffenen im Verfahren
Abschnitt 2 Verfahren in Unterbringungssachen
§ 316 Verfahrensfähigkeit

Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen

Abschnitt 1 Verfahren in Betreuungssachen

§ 275 Stellung des Betroffenen im Verfahren


§ 275 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) In Betreuungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.

(2) Das Gericht unterrichtet den Betroffenen bei Einleitung des Verfahrens in möglichst adressatengerechter Weise über die Aufgaben eines Betreuers, den möglichen Verlauf des Verfahrens sowie die Kosten, die allgemein aus der Bestellung eines Betreuers folgen können.


Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts G. v. 4. Mai 2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. Januar 2023

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Abschnitt 2 Verfahren in Unterbringungssachen

§ 316 Verfahrensfähigkeit


§ 316 wird in 2 Vorschriften zitiert

In Unterbringungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.



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