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§ 101 - Handelsgesetzbuch (HGB)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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§ 101



Der Handelsmakler ist verpflichtet, den Parteien jederzeit auf Verlangen Auszüge aus dem Tagebuche zu geben, die von ihm unterzeichnet sind und alles enthalten, was von ihm in Ansehung des vermittelten Geschäfts eingetragen ist.

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