(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Kraftloserklärung und die Zahlungssperre in Ansehung der im §
807 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Urkunden.
(2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche für die Kraftloserklärung der im §
808 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Urkunden ein anderes Verfahren als das Aufgebotsverfahren bestimmen.