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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen (RepRLAnpG k.a.Abk.)


Eingangsformel *



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

---

*
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024; 2024/90789, 9.12.2024).


Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs



Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 1 Untertitel 4 durch die folgende Angabe ersetzt:

„Untertitel 4 Reparaturverpflichtung des Herstellers

Untertitel 5 Tausch".

2.
§ 434 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit."

b)
Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

„In einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern oder in einem Kaufvertrag zwischen Verbrauchern können die Unternehmer oder Verbraucher vereinbaren, dass Menge, Qualität oder eines oder mehrere der in Satz 2 genannten sonstigen Merkmale nicht zu der üblichen Beschaffenheit der Sache gehören."

3.
§ 445a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Absatz 2, 3 und 6 Satz 2 sowie nach § 475 Absatz 5 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war oder auf einer Verletzung der Aktualisierungspflicht gemäß § 475b Absatz 4 beruht."

4.
§ 453 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
§ 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 sowie die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln."

5.
§ 475 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

„(4) Bevor der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 439 durchführt, hat er den Verbraucher darüber zu informieren,

1.
dass er das Wahlrecht nach § 439 Absatz 1 hat und

2.
dass sich bei einer Nacherfüllung durch Nachbesserung die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels nach § 475e Absatz 5 einmalig um zwölf Monate verlängert."

b)
Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.

c)
Der bisherige Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

„(6) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind. Der Unternehmer kann dem Verbraucher für die Dauer der Nachbesserung unentgeltlich eine Ersatzware zur Verfügung stellen. Dabei kann es sich auch um eine überholte Ware handeln. Bei der Nachlieferung darf der Unternehmer eine überholte Ware liefern, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt hat."

d)
Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7.

6.
§ 475a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, welcher einen körperlichen Datenträger zum Gegenstand hat, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, sind § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 7 und die §§ 475b bis 475e, 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden."

b)
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
§ 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 7 und die §§ 475b bis 475e, 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln."

7.
§ 475d Absatz 1 Nummer 4 und 5 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:

„4.
der Unternehmer die gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 6 ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat oder

5.
es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 6 ordnungsgemäß nacherfüllen wird."

8.
Nach § 475e Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

„(5) Wird Nacherfüllung gemäß § 439 durch Nachbesserung geleistet, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels einmalig um zwölf Monate."

9.
§ 479 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Hat der Hersteller gegenüber dem Verbraucher eine Haltbarkeitsgarantie übernommen, so hat der Verbraucher gegen den Hersteller während des Zeitraums der Garantie mindestens einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2, 3, 5 und 6 Satz 2 und § 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6."

10.
Nach § 479 wird der folgende Untertitel 4 eingefügt:

„Untertitel 4 Reparaturverpflichtung des Herstellers

§ 479a Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Untertitels gelten für Waren,

1.
die Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführt sind,

2.
die ein Verbraucher gekauft hat und

3.
für die dem Verbraucher die in § 437 genannten Rechte nicht zustehen.

§ 479b Reparaturverpflichtung

(1) Der Hersteller einer Ware, die in den Anwendungsbereich des § 479a fällt, ist verpflichtet, die Ware auf Verlangen eines Verbrauchers zu reparieren. Der Hersteller hat die Reparatur gemäß Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom 13. Juni 2024 innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen, sobald sich die Ware in seinem Besitz befindet oder er Zugang zu der Ware hat, und die Ware in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht, solange und soweit der Hersteller die Reparierbarkeit der Waren, einschließlich der Verfügbarkeit von Ersatzteilen, nach den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union gewährleisten muss. Er besteht nicht, wenn die Reparatur tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Der Hersteller darf die Reparatur nicht allein deshalb ablehnen, weil eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben oder anderen Personen vorgenommen wurde.

(3) Die Reparatur erfolgt entweder unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt. Erfolgt die Reparatur entgeltlich, ist der Verbraucher verpflichtet, die reparierte Ware abzunehmen; die §§ 640 bis 642, 644 und 645 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Ist die Ware bei einer entgeltlichen Reparatur nach Erbringung der Reparaturleistung nicht in einen Zustand zurückversetzt, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird, so kann der Verbraucher, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht etwas anderes bestimmt ist,

1.
entsprechend § 635 Nacherfüllung verlangen,

2.
entsprechend § 637 die Reparatur selbst durchführen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,

3.
entsprechend § 638 das Entgelt mindern und

4.
nach den §§ 280 und 281 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 findet § 636 entsprechende Anwendung.

§ 479c Ersatzteile und Werkzeuge

Der Hersteller hat die Ersatzteile und reparaturbezogenen Werkzeuge für die Reparatur seiner Waren zu einem angemessenen Preis anzubieten, der nicht von der Reparatur abschreckt.

§ 479d Information über die Reparaturverpflichtung und Angaben über Richtpreise

(1) Solange Hersteller nach § 479b Absatz 1 zur Reparatur verpflichtet sind, haben sie Informationen über diese Reparaturleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitzustellen.

(2) Hersteller sind verpflichtet, Verbrauchern auf einer frei zugänglichen Webseite Informationen über die Richtpreise zur Verfügung zu stellen, die für typische Reparaturen von Waren, die in den Anwendungsbereich des § 479a fallen, kalkuliert wurden. Die Geltung der Preisangabenverordnung bleibt von der Regelung in Satz 1 unberührt.

§ 479e Unzulässige Handlungen

Die Hersteller dürfen keine Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die die Reparatur von Waren, die in den Anwendungsbereich des § 479a fallen, behindern, es sei denn, dies ist durch legitime und objektive Faktoren wie den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gerechtfertigt. Die Hersteller dürfen insbesondere die Verwendung von Originalersatzteilen, gebrauchten Ersatzteilen, kompatiblen Ersatzteilen oder Ersatzteilen, die mittels 3-D-Druck hergestellt wurden, durch unabhängige Reparaturbetriebe nicht behindern, wenn diese Ersatzteile im Einklang mit der Rechtsordnung, beispielsweise mit den Anforderungen an die Produktsicherheit oder mit den Rechten des geistigen Eigentums, stehen.

§ 479f Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union

Hat der gemäß § 479b Absatz 1 zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, so treffen seinen Beauftragten in der Europäischen Union die Pflichten des Herstellers nach diesem Untertitel. Hat der Hersteller in der Europäischen Union keinen Beauftragten, so treffen den Importeur der betreffenden Ware diese Pflichten. Gibt es keinen Importeur, so treffen den Vertreiber der betreffenden Ware die Pflichten des Herstellers nach diesem Untertitel.

§ 479g Abweichende Vereinbarungen

Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann sich der Hersteller oder der nach § 479f Verpflichtete nicht berufen. Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden."

11.
Der bisherige Untertitel 4 wird zu Untertitel 5.

12.
§ 650 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 sind auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, einen herzustellenden körperlichen Datenträger zu liefern, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 bis 7 sowie die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden."


Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


Artikel 2 ändert mWv. 23. Juli 2026 EGBGB Artikel 229, Artikel 245, Anlage 19 (neu)

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Artikel 229 § 71 wird der folgende § 72 eingefügt:

„§ 72 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen

Auf einen Kaufvertrag, der vor dem 31. Juli 2026 geschlossen worden ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 30. Juli 2026 geltenden Fassung anzuwenden. Die Neuregelung in § 434 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach die Reparierbarkeit zu den sonstigen Merkmalen der Sache gehört, ist erst auf Kaufverträge zwischen Unternehmern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen werden."

2.
Artikel 245 wird durch den folgenden Artikel 245 ersetzt:

Artikel 245 Europäisches Formular für Reparaturinformationen

§ 1 Freiwillige Verwendung

(1) Reparaturbetriebe können für den Abschluss eines Reparaturvertrags mit einem Verbraucher das Europäische Formular für Reparaturinformationen (Anlage 19) gemäß den Vorschriften dieses Artikels nutzen.

(2) Reparaturbetrieb ist jeder Unternehmer, der eine Reparaturleistung erbringt, einschließlich des Herstellers und des Unternehmers, der die Ware verkauft hat.

§ 2 Übermittlung, Zeitpunkt und Kosten

(1) Bei Verwendung des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen ist dieses dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger und innerhalb einer angemessenen Frist nach seiner Anfrage wegen der Reparatur der Ware und bevor der Verbraucher durch seine Vertragserklärung über einen Vertrag über die Erbringung von Reparaturleistungen gebunden ist, kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Wenn eine Diagnosedienstleistung einschließlich einer Überprüfung vor Ort oder einer Fernüberprüfung erforderlich ist, um die Art des Defekts und die Art der Reparatur zu bestimmen und die Kosten für die Reparatur zu schätzen, kann der Reparaturbetrieb vom Verbraucher verlangen, dass dieser die erforderlichen Kosten für diese Dienstleistung trägt. Der Reparaturbetrieb informiert den Verbraucher vor der Erbringung der Diagnosedienstleistung und vor der Bereitstellung des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen über die Kosten der Diagnosedienstleistung.

§ 3 Inhalt und Wirkung

(1) Im Europäischen Formular für Reparaturinformationen ist klar und verständlich Folgendes anzugeben:

1.
die Identität des Reparaturbetriebs;

2.
die Anschrift, an der der Reparaturbetrieb niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse und gegebenenfalls andere Online-Kommunikationsmittel, die es dem Verbraucher ermöglichen, schnell, effizient und auf zugängliche Weise mit dem Reparaturbetrieb Kontakt aufzunehmen und mit ihm zu kommunizieren;

3.
die zu reparierende Ware;

4.
die Art des Defekts und die Art der vorgeschlagenen Reparatur;

5.
der Preis oder, falls der Preis vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art und Weise, wie der Preis berechnet wird, und der Höchstpreis für die Reparatur;

6.
die Dauer der Reparatur;

7.
die Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren während der Reparatur und gegebenenfalls die Kosten des vorübergehenden Ersatzes für den Verbraucher;

8.
der Ort, an dem der Verbraucher die Waren zur Reparatur übergibt;

9.
gegebenenfalls die Verfügbarkeit der vom Reparaturbetrieb angebotenen Nebenleistungen, wie Ausbau, Montage und Transport, und gegebenenfalls die Aufstellung der Kosten dieser Dienstleistungen für den Verbraucher;

10.
die Gültigkeitsdauer des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen;

11.
gegebenenfalls zusätzliche Informationen.

(2) Ein Europäisches Formular für Reparaturinformationen, das die Angaben nach Absatz 1 enthält, ist ein Antrag zur Schließung eines Reparaturvertrags mit dem im Formular angegebenen Inhalt. An den Antrag ist der Reparaturbetrieb nach dem Zugang beim Verbraucher 30 Kalendertage gebunden. Der Reparaturbetrieb kann eine längere Gültigkeitsdauer für den Antrag bestimmen.

§ 4 Erfüllung von Informationspflichten

Hat der Reparaturbetrieb dem Verbraucher ein vollständiges und korrektes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung gestellt, so gelten die folgenden Informationspflichten als erfüllt:

1.
Informationspflichten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der Reparaturleistung gemäß Artikel 246 Absatz 1 Nummer 1 und Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 10 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung;

2.
Informationspflichten in Bezug auf die Identität des Reparaturbetriebs und die Kontaktdaten gemäß Artikel 246 Absatz 1 Nummer 2 und Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung;

3.
Informationspflichten in Bezug auf den Preis gemäß Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 und Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sowie der Preisangabenverordnung;

4.
Informationspflichten in Bezug auf die Modalitäten der Leistung und den Zeitpunkt der Erbringung der Reparaturleistung gemäß Artikel 246 Absatz 1 Nummer 4 und Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10.

§ 5 Abweichende Vereinbarungen

Stellt ein Reparaturbetrieb das Europäische Formular für Reparaturinformationen freiwillig zur Verfügung, kann er sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 2 und 3 abweicht."

3.
Nach Anlage 18 wird die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage 19 eingefügt.


Artikel 3 Änderung der Bundesnotarordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2026 BNotO § 78a, mWv. 1. Oktober 2026 offen

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2026

1.
In der der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 121 die folgende Angabe eingefügt:

„§ 122 Übergangsvorschrift zum Zentralen Vorsorgeregister".

2.
§ 78a wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über die folgenden Vorsorgeverfügungen:

1.
Vorsorgevollmachten,

2.
Betreuungsverfügungen,

3.
Patientenverfügungen und

4.
Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.

(2) In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen zum Zweck der Registrierung der Vorsorgeverfügungen neben Angaben zu den jeweiligen Dokumenten folgende Angaben eingetragen werden:

1.
bei Vorsorgevollmachten Angaben zu

a)
den Vollmachtgebern,

b)
den Bevollmächtigten und

c)
dem Inhalt der Vollmachten,

2.
bei Betreuungsverfügungen Angaben zu

a)
den Vorschlagenden und

b)
den Vorschlägen zur Auswahl des Betreuers,

3.
bei Patientenverfügungen Angaben zu deren Erstellern,

4.
bei Widersprüchen gegen eine Vertretung durch den Ehegatten Angaben zu den Widersprechenden.

Ergänzend zu der Registrierung einer in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Vorsorgeverfügung darf auch eine elektronische Abschrift der Vorsorgeverfügung aufgenommen werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registerinhalten,".

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2026

3.
Nach § 121 wird der folgende § 122 eingefügt:

„§ 122 Übergangsvorschrift zum Zentralen Vorsorgeregister

Die Befugnis zur Verarbeitung von Angaben, die vor dem 1. Oktober 2026 in das Zentrale Vorsorgeregister aufgenommen wurden, bestimmt sich nach § 78a Absatz 2 in der am 30. September 2026 geltenden Fassung."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 4 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 3 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 3 tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juli 2026.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Merz

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Stefanie Hubig


Anhang EU-Rechtsakte:



1.
Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024; 2024/90493, 7.8.2024; 2025/90356, 28.4.2025; 2025/90963, 27.11.2025)

2.
Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024; 2024/90789, 9.12.2024)


Anhang



Anlage 19 (zu Artikel 245 § 1 Absatz 1) EUROPÄISCHES FORMULAR FÜR REPARATURINFORMATIONEN

EUROPÄISCHES FORMULAR FÜR REPARATURINFORMATIONEN


Teil I
Identität und Kontaktdaten des Reparaturbetriebs, der die Reparaturleistung erbringt
Reparaturbetrieb[Name]
Anschrift[Geografische Anschrift, an die sich Verbraucher wenden
können]
Telefonnummer 
E-Mail 
Andere Online-Kommunikationsmittel, sofern sie vom
Reparaturbetrieb bereitgestellt werden, die es den
Verbrauchern ermöglichen, schnell und effizient mit dem
Reparaturbetrieb Kontakt aufzunehmen und mit ihm zu
kommunizieren
 
Teil II
Angaben zur Reparaturleistung
Zu reparierende Ware [Bezeichnung der Ware]
Art des Defekts [Beschreibung des Defekts]
Art der vorgeschlagenen Reparatur [Welche Maßnahmen werden ergriffen, um den Defekt zu
beheben]
Preis für die Reparatur bzw., falls dieser nicht ermittelt
werden kann, die anwendbare Berechnungsmethode und
die Preisobergrenze für die Reparatur
[Gesamtbetrag bzw., falls dies nicht möglich ist, die
Berechnungsmethode und die Obergrenze für die
Reparaturleistung in EUR/Landeswährung]
Dauer der Reparatur [Zeit, innerhalb welcher der Reparaturbetrieb sich
verpflichtet, die Leistung zu erbringen, in Tagen]
Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren [Vorübergehende Ersatzware bedeutet, dass der
Verbraucher eine gleichwertige Ware zur Verwendung
während der Dauer der Reparatur erhält; der
Reparaturbetrieb gibt dies mit „Ja" oder „Nein" an]
Falls ja, führen Sie gegebenenfalls die entsprechenden
Kosten an:
[EUR/Landeswährung]
Ort der Übergabe der Waren [Ort, an dem der Verbraucher die Waren zur Reparatur
übergibt]
Verfügbarkeit von Nebenleistungen, falls zutreffend [Geben Sie an, ob und in welchem Umfang
Nebenleistungen wie Ausbau, Montage und Transport
angeboten werden, bzw. „Keine", wenn für die betreffende
Reparatur keine Nebenleistung angeboten wird]
Falls ja, führen Sie gegebenenfalls die entsprechenden
Kosten an:
[EUR/Landeswährung, je angebotener Dienst]
Gültigkeitsdauer des Europäischen Formulars für
Reparaturinformationen
[Gültigkeitsdauer von mindestens 30 Tagen]
Gegebenenfalls zusätzliche Informationen  


Die Hinweise in den eckigen Klammern enthalten Erläuterungen für den Reparaturbetrieb und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.