1Dienstbezüge im Sinne der
§§ 16 und
19 sind die Dienstbezüge nach
§ 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Amtszulagen, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen.
2Zu den Dienstbezügen im Sinne des
§ 17 Absatz 1 Satz 2 gehören auch Amtszulagen.
3Für die Berechnung der Übergangsgebührnisse nach
§ 16 und der Ausgleichsbezüge nach
§ 17 sind die Dienstbezüge mit dem Faktor 0,9901 zu multiplizieren.