§ 104 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 104 Einschränkung der Frequenzzuteilung


§ 104 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Nutzung der zugeteilten Frequenzen kann vorübergehend eingeschränkt werden, wenn diese Frequenzen von den zuständigen Behörden zur Bewältigung ihrer Aufgaben im Spannungs- und im Verteidigungsfall, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen, im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung oder bei Naturkatastrophen, terroristischen Anschlägen oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen und besonders schweren Unglücksfällen benötigt werden.

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Zitierungen von § 104 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 104 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 228 TKG Bußgeldvorschriften (vom 15.09.2021)
... Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 188 Absatz 1, b) § 47 Absatz 3, § 104 oder § 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 3 oder c) § 58 Absatz 5 Satz ...


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