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Teil 6 - Telekommunikationsgesetz (TKG)


Teil 6 Frequenzordnung

§ 87 Ziele der Frequenzregulierung



(1) Ziele der Frequenzregulierung sind

1.
die effiziente Verwaltung der Frequenzen für Telekommunikationsnetze und -dienste in der Bundesrepublik Deutschland im Einklang mit § 2 unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Frequenzen ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen, sicherheits- und verteidigungspolitischen Wert sind,

2.
die Frequenzzuweisung, die Frequenznutzung und die Frequenzzuteilung gemäß objektiven, transparenten, wettbewerbsfördernden, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien,

3.
die Beachtung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der Vollzugsordnung für den Funkdienst und

4.
die Förderung der Harmonisierung der Frequenznutzung für Telekommunikationsnetze und -dienste in der Europäischen Union, um deren effizienten und störungsfreien Einsatz zu gewährleisten und um Vorteile für die Verbraucher, wie etwa Wettbewerb, größenbedingte Kostenvorteile und Interoperabilität der Dienste und Netze, zu erzielen.

(2) Die Bundesnetzagentur handelt bei der Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ziele im Einklang mit § 198 und mit der Entscheidung Nr. 676/2002/EG, indem sie unter anderem

1.
die Versorgung der Bundesrepublik Deutschland mit hochwertigen, leistungsfähigen, flächendeckenden und unterbrechungsfreien drahtlosen Sprach- und Datendiensten für alle Endnutzer und dabei insbesondere die breitbandige Versorgung und die nutzbare Dienstequalität in ländlichen Räumen vorantreibt und mindestens entlang von Bundesfernstraßen und auch im nachgeordneten Straßennetz sowie an allen Schienen- und Wasserwegen einen durchgehenden, unterbrechungsfreien Zugang für alle Endnutzer zu Sprach- und breitbandigen Datendiensten des öffentlichen Mobilfunks möglichst bis 2026 gewährleistet,

2.
die rasche Entwicklung neuer drahtloser Kommunikationstechnologien und Anwendungen in der Europäischen Union erleichtert, gegebenenfalls auch durch ein sektorübergreifendes Konzept,

3.
im Interesse langfristiger Investitionen für Vorhersehbarkeit und Einheitlichkeit bei der Erteilung, Verlängerung, Änderung und Beschränkung sowie dem Entzug von Frequenzzuteilungen sorgt,

4.
zum Zweck der Vermeidung grenzüberschreitender oder nationaler funktechnischer Störungen geeignete Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreift,

5.
die gemeinsame Nutzung von Frequenzen durch gleichartige oder unterschiedliche Frequenznutzungen im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht fördert,

6.
die am besten geeignete und mit dem geringstmöglichen Aufwand verbundene Art der Zuteilung gemäß § 91 anwendet, damit die Frequenzen so flexibel, gemeinsam und effizient wie möglich genutzt werden,

7.
Regeln für die Erteilung, die Übertragung, die Verlängerung, die Änderung und den Entzug von Frequenznutzungsrechten anwendet, die klar und transparent festgelegt werden, um die Rechtssicherheit, Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Regulierung zu gewährleisten und

8.
darauf hinarbeitet, dass Frequenzzuteilungen in der Europäischen Union im Hinblick auf den Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder auf einheitliche und vorhersehbare Weise erfolgen, wobei sie der Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz - 300 GHz) (ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59) Rechnung trägt.


§ 88 Aufgaben



(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Berücksichtigung der Regulierungsziele des § 2 sowie der Ziele der Frequenzregulierung gemäß § 87 werden durch die jeweils zuständigen Behörden

1.
Frequenzbereiche in der Frequenzverordnung nach § 89 zugewiesen und im Frequenzplan in Frequenznutzungen aufgeteilt,

2.
Frequenzen zugeteilt und

3.
Frequenznutzungen überwacht.

(2) Die Bundesnetzagentur trifft Anordnungen bei Frequenznutzungen im Rahmen des Betriebs von Funkanlagen auf fremden Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.

(3) Für Frequenznutzungen, die in den Aufgabenbereich des Bundesministeriums der Verteidigung fallen, stellt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung her.


§ 89 Verordnungsermächtigung



(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie darauf bezogene weitere Festlegungen in einer Frequenzverordnung festzulegen. 2Hierbei sind die Belange der inneren und äußeren Sicherheit zu berücksichtigen. 3Die Frequenzverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. 4In die Vorbereitung sind die von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise einzubeziehen. 5In die Frequenzverordnung können Regelungen, wie mit frei werdenden Frequenzen für den analogen Hörfunk auf Ultrakurzwelle zu verfahren ist, aufgenommen werden.

(2) 1Bei der Frequenzzuweisung sind die einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der Vollzugsordnung für den Funkdienst, die europäische Harmonisierung und die technische Entwicklung zu berücksichtigen. 2Sind im Rahmen der Frequenzzuweisung auch Bestimmungen über Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen betroffen, so sind Beschränkungen nur aus den in Artikel 45 Absatz 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten Gründen zulässig.

(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, Frequenzzuweisungen sowie weitere darauf bezogene Festlegungen, soweit sie zur Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung der Bundeswehr und der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Spannungs- und Verteidigungsfall erforderlich sind, in einer besonderen Frequenzverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen. 2Die Regelungen der besonderen Frequenzverordnung nach Satz 1 finden nur bei Feststellung des Spannungsfalls nach Artikel 80a des Grundgesetzes oder des Verteidigungsfalls nach Artikel 115a des Grundgesetzes Anwendung.


§ 90 Frequenzplan



(1) 1Auf der Grundlage der Frequenzzuweisungen und Festlegungen in der Frequenzverordnung nach § 89 Absatz 1 teilt die Bundesnetzagentur die Frequenzbereiche in Frequenznutzungen sowie darauf bezogene Nutzungsbestimmungen auf (Frequenzplan). 2Dabei beteiligt sie die betroffenen Bundes- und Landesbehörden, die betroffenen Kreise und die Öffentlichkeit und berücksichtigt die Regulierungsziele des § 2 sowie die Ziele der Frequenzregulierung gemäß § 87. 3Die Bundesnetzagentur stellt das Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landes- und Bundesbehörden her, soweit

1.
die dem Bereich der öffentlichen Sicherheit zustehenden Kapazitäten oder

2.
die dem Rundfunk auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen zustehenden Kapazitäten für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder

betroffen sind. 4§ 88 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) 1Stellt die Bundesnetzagentur nach Ablauf von drei Jahren nach der Festlegung einer Frequenznutzung fest, dass eine Frequenzzuteilung im Sinne der Festlegung des Frequenzplans nicht ergangen ist, so kann sie nach Anhörung der Betroffenen die entsprechende Festlegung nach Maßgabe der Festlegungen in der Frequenzverordnung nach § 89 Absatz 1 aufheben oder ändern. 2Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung.

(3) 1Die Frequenznutzung und die Nutzungsbestimmungen werden durch technische, betriebliche oder regulatorische Parameter beschrieben. 2Zu diesen Parametern können auch Angaben zu Nutzungsbeschränkungen und zu geplanten Nutzungen gehören.

(4) Der Frequenzplan sowie dessen Änderungen sind zu veröffentlichen.

(5) 1Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zu Telekommunikationsdiensten sind so auszuweisen, dass alle hierfür vorgesehenen Technologien verwendet werden dürfen und alle Arten von Telekommunikationsdiensten zulässig sind. 2Absatz 6 bleibt unberührt.

(6) § 89 Absatz 2 gilt entsprechend.


§ 91 Frequenzzuteilung



(1) 1Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. 2Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und nichtdiskriminierend auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. 3Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte aufgrund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. 4Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.

(2) 1Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. 2Die Allgemeinzuteilung ist zu veröffentlichen.

(3) 1Soweit eine Allgemeinzuteilung nicht möglich ist, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. 2Bei der Auswahl zwischen Allgemein- und Einzelzuteilung berücksichtigt die Bundesnetzagentur

1.
die spezifischen Merkmale der betreffenden Funkfrequenzen,

2.
die Notwendigkeit des Schutzes vor funktechnischen Störungen,

3.
soweit erforderlich, die Schaffung verlässlicher Bedingungen für die gemeinsame Frequenznutzung,

4.
die Notwendigkeit der Gewährleistung der technischen Qualität der Kommunikation und der Dienste,

5.
im Einklang mit Unionsrecht stehende Ziele von allgemeinem Interesse sowie

6.
die Notwendigkeit der Wahrung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen.

3Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, ist zu veröffentlichen.

(4) 1Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. 2In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. 3Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2018/1972 darzulegen. 4Die Bundesnetzagentur kann von dem Antragsteller die Vorlage eines Frequenznutzungskonzeptes verlangen, in dem dieser darlegt, wie er eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung gemäß Satz 3 sicherstellen wird. 5Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. 6Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen und Erdumlaufpositionen.

(5) 1Frequenzen werden zugeteilt, wenn

1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind,

2.
sie verfügbar sind,

3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und

4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.

2Eine Frequenzzuteilung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die vom Antragsteller beabsichtigte Nutzung mit den Regulierungszielen nach den §§ 2 und 87 nicht vereinbar ist. 3Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.

(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.

(7) 1Der Inhaber der Frequenzzuteilung hat der Bundesnetzagentur Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. 2Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind zudem Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.

(8) 1Sollen Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen, hat der Inhaber der Frequenzzuteilung diese Änderung der Frequenzzuteilung unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 2In diesen Fällen können Frequenzen bis zur Entscheidung über den Änderungsantrag weiter genutzt werden. 3Dem Änderungsantrag ist zu entsprechen, wenn

1.
die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen,

2.
eine Wettbewerbsverzerrung auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt nicht zu besorgen ist und

3.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung gewährleistet ist.

4Werden Frequenzzuteilungen nicht mehr genutzt, hat der Inhaber der Frequenzzuteilung den Verzicht auf sie unverzüglich nach Maßgabe des § 102 Absatz 8 zu erklären. 5Wird eine juristische Person, der Frequenzen zugeteilt waren, aufgelöst, ohne dass es einen Rechtsnachfolger gibt, muss derjenige, der die Auflösung durchführt, die Frequenzen zurückgeben. 6Verstirbt eine natürliche Person, ohne dass ein Erbe die Frequenzen weiter nutzen will, müssen diese vom Erben oder vom Nachlassverwalter zurückgegeben werden.

(9) 1Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 100 voranzugehen hat. 2Die Voraussetzungen einer Einzelzuteilung nach Absatz 5 bleiben hiervon unberührt. 3Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. 4Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.


§ 92 Befristung und Verlängerung der Frequenzzuteilung



(1) 1Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. 2Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen.

(2) 1Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach § 91 Absatz 5 vorliegen. 2Die Regelungen in Satz 3 und Absatz 3 bleiben hiervon unberührt. 3§ 91 Absatz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass im Falle harmonisierter Frequenzen bei der Ausübung des Ermessens gemäß § 91 Absatz 9 Satz 1 insbesondere Folgendes zu berücksichtigen ist:

1.
die Erfüllung der in den §§ 2 und 87 festgelegten Ziele sowie von Zielen des Gemeinwohls gemäß dem Recht der Europäischen Union oder dem nationalen Recht,

2.
die Umsetzung einer technischen Umsetzungsmaßnahme nach Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG,

3.
die Sicherstellung der ordnungsgemäßen und fristgerechten Einhaltung der an das betreffende Frequenznutzungsrecht geknüpften Bedingungen,

4.
die Notwendigkeit, im Einklang mit § 105 den Wettbewerb zu fördern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden,

5.
die Notwendigkeit, die Nutzung der Frequenzen in Anbetracht der Entwicklung der Technik und der Märkte effizienter zu gestalten,

6.
die Notwendigkeit, erhebliche Störungen der Dienste zu verhindern, und

7.
die Nachfrage nach Frequenzen bei anderen Unternehmen als denen, die im betreffenden Frequenzbereich über Nutzungsrechte verfügen.

(3) 1Harmonisierte Frequenzen für drahtlose Breitbanddienste werden für mindestens 15 Jahre zugeteilt. 2Abweichend von Satz 1 kann die Bundesnetzagentur eine kürzere Befristung festlegen für

1.
begrenzte geografische Gebiete mit äußerst lückenhaftem oder gar keinem Zugang zu Hochgeschwindigkeitsnetzen,

2.
bestimmte kurzfristige Projekte,

3.
Nutzungen der Frequenzen, die unter Beachtung der Ziele des Artikels 45 Absatz 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972 mit drahtlosen Breitbanddiensten koexistieren können,

4.
die alternative Nutzung der Frequenz gemäß § 98 oder

5.
die Anpassung der Geltungsdauer eines Frequenznutzungsrechts an die Geltungsdauer anderer Frequenznutzungsrechte.

3Die Zuteilung ist zu verlängern, wenn die nach § 99 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 6 festgelegten allgemeinen Kriterien erfüllt sind. 4Die Zuteilung ist angemessen zu verlängern, damit der Regelungsrahmen für Investitionen in Netzinfrastrukturen für die Nutzung solcher Frequenzen während eines Zeitraums von mindestens 20 Jahren für die Inhaber der Frequenznutzungsrechte vorhersehbar ist. 5Die Regelungen in Absatz 2 bleiben hiervon unberührt. 6Die allgemeinen Kriterien der Verlängerung beziehen sich auf

1.
die Gewährung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der betreffenden Frequenzen,

2.
das Erreichen der Ziele des § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 2,

3.
den Schutz des menschlichen Lebens,

4.
die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

5.
die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen und

6.
die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs.

(4) 1Die Bundesnetzagentur entscheidet rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer über die Verlängerung. 2Zu diesem Zweck prüft die Bundesnetzagentur von Amts wegen oder auf Antrag des Rechteinhabers die Notwendigkeit einer solchen Verlängerung. 3Bei einer Befristung von Zuteilungen von harmonisierten Frequenzen entscheidet die Bundesnetzagentur auf Antrag des Rechteinhabers frühestens fünf Jahre vor dem Ablauf der Geltungsdauer der betreffenden Rechte über die Verlängerung. 4Bei einer Befristung von Zuteilungen von harmonisierten Frequenzen für drahtlose Breitbandnetze und -dienste nimmt die Bundesnetzagentur spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer der betreffenden Rechte eine objektive und zukunftsgerichtete Bewertung der Einhaltung der gemäß § 99 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 6 festgelegten Kriterien vor.

(5) 1Bei der Verlängerung einer Frequenzzuteilung kann die Bundesnetzagentur zur Sicherstellung der Regulierungsziele nach den §§ 2 und 87 Art und Umfang der Frequenznutzung sowie Nebenbestimmungen nach § 99 beibehalten, aufheben, ändern oder neu festlegen. 2Im Falle einer Verlängerung nach Absatz 3 sollen Art und Umfang der Frequenznutzung sowie Nebenbestimmungen beibehalten werden, es sei denn, ihre Beibehaltung ist nicht mehr erforderlich oder eine Änderung oder Neuauferlegung zur Sicherstellung der Regulierungsziele der §§ 2 und 87 geboten.


§ 93 Gemeinsame Frequenzzuteilungen



Die Bundesnetzagentur kann mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit der Gruppe für Frequenzpolitik zusammenarbeiten, um unter Berücksichtigung der von den Marktteilnehmern vorgebrachten Interessen gemeinsame Aspekte einer Frequenzzuteilung festzulegen und gegebenenfalls gemeinsam ein Vergabeverfahren gemäß § 100 durchzuführen.


§ 94 Zeitliche Koordinierung der Frequenzzuteilungen



(1) Die Bundesnetzagentur schafft die Voraussetzungen für die Zuteilung von harmonisierten Frequenzen unverzüglich, spätestens jedoch 30 Monate nach der Festlegung harmonisierter Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG, oder unverzüglich nach der Aufhebung einer Entscheidung, mit der die Bundesnetzagentur in Ausnahmefällen Frequenzen zur alternativen Nutzung gemäß § 98 zugeteilt hat.

(2) 1Die Bundesnetzagentur kann die Frist gemäß Absatz 1 für einen bestimmten Frequenzbereich überschreiten,

1.
wenn dies durch die Beschränkung der Nutzung des betreffenden Frequenzbereichs aufgrund der Ziele von allgemeinem Interesse gemäß Artikel 45 Absatz 5 Buchstabe a und d der Richtlinie (EU) 2018/1972 gerechtfertigt ist,

2.
wenn offene Fragen der grenzüberschreitenden Koordinierung mit Staaten außerhalb der Europäischen Union bestehen, die zu funktechnischen Störungen führen, sofern die Europäische Union gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972 um Unterstützung ersucht worden ist,

3.
zur Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen oder

4.
im Falle höherer Gewalt.

2Die Bundesnetzagentur überprüft die Überschreitung gemäß Satz 1 spätestens alle zwei Jahre.

(3) Die Bundesnetzagentur kann die Frist gemäß Absatz 1 für einen bestimmten Frequenzbereich, sofern erforderlich, um bis zu 30 Monate in den folgenden Fällen überschreiten:

1.
bei offenen Fragen der grenzüberschreitenden Koordinierung zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die zu funktechnischen Störungen führen, sofern rechtzeitig sämtliche erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 28 Absatz 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 ergriffen werden oder

2.
bei Auftreten technischer Schwierigkeiten bei der Umstellung eines aktuellen Nutzers auf einen anderen Frequenzbereich.

(4) Im Falle einer Fristüberschreitung nach Absatz 2 oder Absatz 3 unterrichtet die Bundesnetzagentur die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Kommission rechtzeitig; die Gründe für die Fristüberschreitung hat sie anzugeben.


§ 95 Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten



(1) Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die Orbitpositionen und Frequenzen durch Satelliten nutzen, unterliegen den Verpflichtungen, die sich aus der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion ergeben.

(2) 1Jede Ausübung deutscher Orbit- und Frequenznutzungsrechte bedarf neben der Frequenzzuteilung nach § 91 Absatz 1 der Übertragung durch die Bundesnetzagentur. 2Die Bundesnetzagentur führt auf Antrag Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung von Satellitensystemen bei der Internationalen Fernmeldeunion durch und überträgt dem Antragsteller die daraus hervorgegangenen Orbit- und Frequenznutzungsrechte. 3Voraussetzung für die Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte ist, dass

1.
Frequenzen und Orbitpositionen verfügbar sind,

2.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen sowie anderen Anmeldungen von Satellitensystemen gegeben ist und

3.
öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Für vorhandene deutsche Planeinträge und sonstige ungenutzte Orbit- und Frequenznutzungsrechte bei der Internationalen Fernmeldeunion kann ein Vergabeverfahren aufgrund der von der Bundesnetzagentur festzulegenden Bedingungen durchgeführt werden.

(4) Die Übertragung kann widerrufen werden, wenn

1.
die Orbit- und Frequenznutzungsrechte länger als ein Jahr nicht ausgeübt wurden oder

2.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 nicht mehr erfüllt sind.


§ 96 Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen



(1) 1Für die Zuteilung von Frequenzen zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder ist neben den Voraussetzungen des § 91 auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen. 2Die jeweilige Landesbehörde teilt den Versorgungsbedarf für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder der Bundesnetzagentur mit. 3Die Bundesnetzagentur setzt diese Bedarfsanmeldungen bei der Frequenzzuteilung nach § 91 um. 4Näheres zum Verfahren legt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage rundfunkrechtlicher Festlegungen der zuständigen Landesbehörden fest. 5Die dem Rundfunkdienst im Frequenzplan zugewiesenen Frequenzen können für andere Zwecke als die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder genutzt werden, wenn dem Rundfunk die auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen zustehende Kapazität zur Verfügung steht. 6Die Bundesnetzagentur stellt hierzu das Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden her. 7Hat die zuständige Landesbehörde die inhaltliche Belegung einer analogen oder digitalen Frequenznutzung zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder einem Inhalteanbieter zur alleinigen Nutzung zugewiesen, so kann dieser einen Vertrag mit einem Sendernetzbetreiber seiner Wahl abschließen, soweit dabei gewährleistet ist, dass den rundfunkrechtlichen Festlegungen entsprochen wurde. 8Sofern der Sendernetzbetreiber die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt, teilt ihm die Bundesnetzagentur die Frequenz auf Antrag zu. 9Die Frequenzzuteilung ist auf die Dauer der rundfunkrechtlichen Zuweisung der zuständigen Landesbehörde zu befristen und kann bei Fortdauern dieser Zuweisung verlängert werden. 10Bei durch mehrere Inhalteanbieter belegten Multiplexen erfolgt die Sendernetzbetreiberauswahl durch die Bundesnetzagentur nur dann, wenn sich die nach Landesrecht bestimmten Inhalteanbieter vor dem Start des Multiplexes nicht auf einen Sendernetzbetreiber einigen können. 11Die zuständige Landesbehörde teilt der Bundesnetzagentur das Ergebnis des Einigungsverfahrens mit. 12Sofern sich die nach Landesrecht bestimmten Inhalteanbieter nicht auf einen Sendernetzbetreiber einigen konnten, bittet die nach Landesrecht zuständige Stelle um die Einleitung eines Verfahrens zur Auswahl eines Sendernetzbetreibers durch die Bundesnetzagentur.

(2) Frequenznutzungen des Bundesministeriums der Verteidigung bedürfen in den ausschließlich für militärische Nutzungen im Frequenzplan ausgewiesenen Frequenzbereichen keiner Frequenzzuteilung.

(3) 1Als zugeteilt gelten Frequenzen, die für die Seefahrt und die Binnenschifffahrt sowie die Luftfahrt ausgewiesen sind und die auf fremden Wasser- oder Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, zu den entsprechenden Zwecken genutzt werden. 2Dies gilt nur für Frequenzen, die aufgrund einer gültigen nationalen Erlaubnis des Landes, in dem das Fahrzeug registriert ist, genutzt werden.

(4) 1Für Frequenzen, die für den Funk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) ausgewiesen sind, legt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in einer Richtlinie fest:

1.
die Zuständigkeiten der beteiligten Behörden,

2.
das Verfahren zur Anerkennung als Berechtigter zur Teilnahme am BOS-Funk,

3.
das Verfahren und die Zuständigkeiten bei der Bearbeitung von Anträgen auf Frequenzzuteilung innerhalb der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,

4.
die Grundsätze zur Frequenzplanung und die Verfahren zur Frequenzkoordinierung innerhalb der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie

5.
die Regelungen für den Funkbetrieb und für die Zusammenarbeit der Frequenznutzer im BOS-Funk.

2Die Richtlinie ist, insbesondere Satz 1 Nummer 4 und 5 betreffend, mit der Bundesnetzagentur abzustimmen. 3Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestätigt im Einzelfall nach Anhörung der jeweils sachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden die Zugehörigkeit eines Antragstellers zum Kreis der nach Satz 1 anerkannten Berechtigten.

(5) 1Die Bundesnetzagentur teilt Frequenzen für die Nutzung des Flugfunkdienstes zu, wenn die nach dem Luftverkehrsrecht erforderlichen Entscheidungen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung vorliegen. 2Die nach § 91 festgelegte Zuständigkeit der Bundesnetzagentur und deren Eingriffsmöglichkeiten bleiben unberührt.

(6) Frequenzen für die Nutzung durch Küstenfunkstellen des Revier- und Hafenfunkdienstes werden nur dann zugeteilt, wenn die Zustimmung der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vorliegt.


§ 97 Zuteilung zur gemeinsamen Frequenznutzung, Erprobung innovativer Technologien, kurzfristig auftretender Frequenzbedarf



(1) 1Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung durch einen Einzelnen allein nicht zu erwarten ist, können auch mehreren zur gemeinsamen Nutzung zugeteilt werden. 2Die Inhaber dieser Frequenznutzungsrechte haben Beeinträchtigungen hinzunehmen, die sich aus einer bestimmungsgemäßen gemeinsamen Nutzung der Frequenz ergeben.

(2) 1In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Erprobung innovativer Technologien in der Telekommunikation oder bei kurzfristig auftretendem Frequenzbedarf, kann von den im Frequenzplan enthaltenen Festlegungen bei der Zuteilung von Frequenzen befristet abgewichen werden. 2Voraussetzung hierfür ist, dass keine Frequenznutzung beeinträchtigt wird. 3Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.


§ 98 Zuteilung zur alternativen Frequenznutzung



(1) Besteht auf nationaler oder regionaler Ebene keine ausreichende Nachfrage nach der Nutzung eines Frequenzbereichs der harmonisierten Frequenzen, so kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972 einen solchen Frequenzbereich ganz oder teilweise zur alternativen Nutzung zuteilen, sofern

1.
die mangelnde Nachfrage nach der Nutzung eines solchen Frequenzbereichs nach Anhörung der betroffenen Kreise, einschließlich einer vorausschauenden Beurteilung der Marktnachfrage, festgestellt wurde und

2.
durch die alternative Nutzung die Verfügbarkeit oder die Nutzung eines solchen Frequenzbereichs in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht verhindert oder beeinträchtigt wird.

(2) 1Die Bundesnetzagentur überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen in regelmäßigen Abständen von Amts wegen oder auf Antrag eines an der harmonisierten Nutzung Interessierten. 2Die Bundesnetzagentur setzt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von der getroffenen Entscheidung einschließlich deren Gründe sowie über das Ergebnis der Überprüfung der Entscheidung in Kenntnis.


§ 99 Bestandteile der Frequenzzuteilung



(1) 1Im Rahmen der Frequenzzuteilung sind insbesondere festzulegen:

1.
die Art und der Umfang der Frequenznutzung, soweit dies zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der Frequenzen erforderlich ist und

2.
die allgemeinen Kriterien für die Verlängerung der Frequenzzuteilung gemäß § 92 Absatz 3 Satz 6.

2Bei der Festlegung von Art und Umfang der Frequenznutzung sind internationale Vereinbarungen zur Frequenzkoordinierung zu beachten.

(2) 1Verknüpft die Bundesnetzagentur Frequenzzuteilungen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mit Nebenbestimmungen, so kann sie, insbesondere um eine effektive und effiziente Frequenznutzung sicherzustellen oder die Versorgung zu verbessern, unter anderem folgende Möglichkeiten vorsehen:

1.
zur gemeinsamen Nutzung von passiven oder aktiven Infrastrukturen für die Funkfrequenznutzung oder von Funkfrequenzen,

2.
zu kommerziellen Roamingzugangsvereinbarungen und

3.
zum gemeinsamen Ausbau von Infrastrukturen für die Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützten Telekommunikationsnetzen oder -diensten.

2Die Bundesnetzagentur sorgt dafür, dass die mit Frequenznutzungsrechten verknüpften Bedingungen die gemeinsame Funkfrequenznutzung nicht behindern. 3Die Umsetzung der gemäß diesem Absatz auferlegten Bedingungen durch die Unternehmen bleibt weiterhin dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterworfen.

(3) 1Zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der Frequenzen, der weiteren in § 2 genannten Regulierungsziele sowie der in § 87 genannten Ziele der Frequenzregulierung

1.
kann die Frequenzzuteilung mit Nebenbestimmungen versehen werden und

2.
können die Frequenz, Nebenstimmungen zur Frequenzzuteilung sowie Art und Umfang der Frequenznutzung unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nachträglich geändert werden.

2Den interessierten Kreisen, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, wird eine ausreichende Frist eingeräumt, um ihren Standpunkt zu den geplanten Änderungen nach Satz 1 Nummer 2 darzulegen. 3Die Frist nach Satz 2 beträgt grundsätzlich mindestens vier Wochen, es sei denn, die geplanten Änderungen sind geringfügig. 4Änderungen werden unter Angabe der Gründe veröffentlicht. 5Sind durch die Änderungen Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.

(4) 1Die Frequenzzuteilung kann Hinweise darauf enthalten, welche Parameter die Bundesnetzagentur den Festlegungen zu Art und Umfang der Frequenznutzung bezüglich der Empfangsanlagen zugrunde gelegt hat. 2Bei Nichteinhaltung der mitgeteilten Parameter wird die Bundesnetzagentur keinerlei Maßnahmen ergreifen, um Nachteilen zu begegnen.

(5) Frequenzen, die der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder dienen, werden im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde mit Auflagen zugeteilt, die sicherstellen, dass die rundfunkrechtlichen Belange der Länder berücksichtigt werden.

(6) Zugeteilte Frequenzen dürfen nur mit Funkanlagen genutzt werden, die dem Funkanlagengesetz entsprechen.


§ 100 Vergabeverfahren



(1) 1Hat die Bundesnetzagentur nach § 91 Absatz 9 angeordnet, dass der Zuteilung von Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzugehen hat, kann sie nach Anhörung der betroffenen Kreise das Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 oder das Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 durchführen. 2Die Bundesnetzagentur legt bei der Entscheidung zur Wahl des Vergabeverfahrens gemäß Satz 1 die allgemeinen Ziele des Verfahrens fest. 3Die Ziele sind zusätzlich zur Förderung des Wettbewerbs und der Verbesserung der Versorgung, insbesondere in ländlichen Gebieten, auf einen oder mehrere der folgenden Aspekte beschränkt:

1.
Gewährleistung der erforderlichen Dienstequalität,

2.
Förderung der effizienten Nutzung von Frequenzen, unter anderem unter Berücksichtigung der für die Nutzungsrechte geltenden Bedingungen und der Höhe der Abgaben, oder

3.
Förderung von Innovation und Geschäftsentwicklung.

(2) 1Es ist dasjenige Vergabeverfahren durchzuführen, das am besten geeignet ist, die Regulierungsziele nach den §§ 2 und 87 zu erreichen. 2Für Frequenzen, die für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder vorgesehen sind, ist das Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 nicht durchzuführen.

(3) 1Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Entscheidung über die Wahl des Vergabeverfahrens sowie die Festlegungen und Regeln für die Durchführung der Verfahren unter Angabe der Gründe. 2Zudem veröffentlicht sie die dazugehörigen Frequenznutzungsbestimmungen. 3Sie legt die Ergebnisse einer mit der Entscheidung in Zusammenhang stehenden Beurteilung der Wettbewerbssituation sowie der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Marktes dar.

(4) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor Durchführung eines Vergabeverfahrens

1.
die von einem Antragsteller zu erfüllenden subjektiven, fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Vergabeverfahren,

2.
die Frequenznutzung, für die die zu vergebenden Frequenzen unter Beachtung des Frequenzplanes verwendet werden dürfen,

3.
die für die Aufnahme des Telekommunikationsdienstes notwendige Grundausstattung an Frequenzen, sofern dies erforderlich ist, und

4.
die Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung; bei der Festlegung des Versorgungsgrades und seiner zeitlichen Umsetzung berücksichtigt die Bundesnetzagentur neben den Regulierungszielen nach den §§ 2 und 87 auch Möglichkeiten für Inhaber von Frequenznutzungsrechten, in zumutbarer Weise öffentlich geförderte Infrastrukturen mitzunutzen oder aufzubauen.

(5) 1Im Falle der Versteigerung legt die Bundesnetzagentur vor der Durchführung des Vergabeverfahrens die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens im Einzelnen fest. 2Die Regeln müssen objektiv, nachvollziehbar und nichtdiskriminierend sein und die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigen. 3Die Bundesnetzagentur legt ein Mindestgebot für das Nutzungsrecht an den zu versteigernden Frequenzen sowie Zahlungsregelungen fest. 4Der Versteigerung geht ein Verfahren voraus, in dem die Zulassung zur Versteigerung schriftlich oder elektronisch zu beantragen ist. 5Die Bundesnetzagentur entscheidet über die Zulassung durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid. 6Der Antrag auf Zulassung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller nicht darlegt und nachweist, dass er die nach Absatz 4 festgelegten und die nach § 91 Absatz 5 bestehenden Voraussetzungen erfüllt.

(6) 1Im Falle der Ausschreibung bestimmt die Bundesnetzagentur vor der Durchführung des Vergabeverfahrens die Kriterien, nach denen die Eignung der Bewerber bewertet wird. 2Kriterien sind

1.
die Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Bewerber,

2.
die Eignung von vorzulegenden Planungen für die Nutzung der ausgeschriebenen Frequenzen,

3.
die Förderung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes und

4.
der räumliche Versorgungsgrad.

3Bei ansonsten gleicher Eignung ist derjenige Bewerber auszuwählen, der einen höheren räumlichen Versorgungsgrad mit den entsprechenden Telekommunikationsdiensten gewährleistet. 4Die Bundesnetzagentur legt den im Falle des Zuschlags für das Frequenznutzungsrecht zu zahlenden Zuschlagspreis sowie Zahlungsregelungen fest.

(7) 1Die Zuteilung der Frequenzen erfolgt nach § 91, nachdem das Vergabeverfahren nach Absatz 3 Satz 1 durchgeführt worden ist. 2Verpflichtungen, die Antragsteller im Laufe eines Versteigerungs- oder Ausschreibungsverfahrens eingegangen sind, werden Bestandteile der Frequenzzuteilung.

(8) 1Bei einem Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 oder einem Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 kann die in § 91 Absatz 4 genannte Höchstfrist von sechs Wochen so lange wie nötig, längstens jedoch um acht Monate, verlängert werden, um für alle Beteiligten ein chancengleiches, angemessenes, offenes und transparentes Verfahren sicherzustellen. 2Diese Fristen lassen geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen und die Satellitenkoordinierung unberührt.




§ 101 Flexibilisierung der Frequenznutzung



(1) 1Die Bundesnetzagentur kann Frequenzbereiche bestimmen, in denen sie Frequenznutzungsrechte zum Handel, zur Vermietung oder zur kooperativen, gemeinsamen Nutzung (Frequenzpooling) freigibt, um flexible Frequenznutzungen zu ermöglichen. 2Die betroffenen Kreise sind vor der Freigabeentscheidung anzuhören.

(2) 1Sofern die Bundesnetzagentur eine Freigabeentscheidung nach Absatz 1 Satz 1 trifft, legt sie zeitgleich die Rahmenbedingungen und das Verfahren für den Handel, die Vermietung und das Frequenzpooling fest. 2Die Rahmenbedingungen und das Verfahren haben insbesondere sicherzustellen, dass

1.
die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder gewahrt wird,

2.
das ursprüngliche Vergabeverfahren einer Frequenzzuteilung nicht entgegensteht,

3.
keine Verzerrung des Wettbewerbs zu besorgen ist,

4.
die sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Nutzungsbestimmungen und internationale Vereinbarungen zur Frequenznutzung, eingehalten werden und

5.
die Regulierungsziele nach den §§ 2 und 87 sichergestellt sind.

3Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Entscheidung über die Rahmenbedingungen und das Verfahren. 4Die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle, soweit Frequenzen betroffen sind, die für Rundfunkdienste vorgesehen sind.

(3) Erlöse, die aus Maßnahmen nach Absatz 1 erzielt werden, stehen abzüglich der Verwaltungskosten demjenigen zu, der seine Frequenznutzungsrechte Dritten überträgt oder zur Nutzung oder Mitbenutzung überlässt.

(4) 1Inhaber von Frequenznutzungsrechten informieren die Bundesnetzagentur über ihre Absicht, Frequenznutzungsrechte zu übertragen oder zu vermieten, sowie über die Übertragung oder Vermietung von Frequenznutzungsrechten. 2Die Bundesnetzagentur veröffentlicht diese Informationen.


§ 102 Widerruf der Frequenzzuteilung, Verzicht



(1) Eine Frequenzzuteilung kann neben den Fällen des § 49 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn

1.
nicht innerhalb eines Jahres nach der Zuteilung mit der Nutzung der Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen wurde,

2.
die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist,

3.
eine der Voraussetzungen nach § 91 Absatz 5 oder § 96 Absatz 4 bis 6 nicht mehr gegeben ist,

4.
einer Verpflichtung, die sich aus der Frequenzzuteilung ergibt, schwer oder wiederholt zuwidergehandelt oder trotz Aufforderung nicht nachgekommen wird,

5.
nach der Frequenzzuteilung Wettbewerbsverzerrungen wahrscheinlich sind oder

6.
durch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse in der Person des Inhabers des Frequenznutzungsrechts eine Wettbewerbsverzerrung zu besorgen ist.

(2) Die Frist bis zum Wirksamwerden des Widerrufs muss angemessen sein.

(3) Sofern Frequenzen für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen sind, stellt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde her.

(4) 1Die Frequenzzuteilung soll widerrufen werden, wenn bei einer Frequenz, die zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder zugeteilt ist, alle rundfunkrechtlichen Festlegungen der zuständigen Landesbehörde für Rundfunk, der auf dieser Frequenz übertragen wird, entfallen sind. 2Wenn bei einer Frequenz nach Satz 1 eine oder alle rundfunkrechtlichen Festlegungen nach Satz 1 entfallen sind und innerhalb von sechs Monaten keine neue rundfunkrechtliche Festlegung erteilt wird, kann die Bundesnetzagentur im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde dem bisherigen Inhaber diese Frequenz zuteilen. 3Die Zuteilung nach Satz 2 erfolgt mit eingeschränkter Verpflichtung oder ohne Verpflichtung zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder nach Maßgabe des Frequenzplanes, auch wenn dies nicht dem vorherigen Vergabeverfahren entspricht.

(5) Bloße Änderungen der Frequenznutzung infolge der Anwendung der in § 89 Absatz 2 Satz 2 genannten Vorschriften rechtfertigen allein nicht den Widerruf einer Frequenzzuteilung.

(6) § 49 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist auf den Widerruf nach den Absätzen 1 und 4 nicht anzuwenden.

(7) 1Frequenzzuteilungen für die Übertragung von Rundfunk sollen widerrufen werden, wenn ein nach § 96 Absatz 1 Satz 7 vom Inhalteanbieter ausgewählter Sendernetzbetreiber auf Antrag die Zuteilung an ihn verlangen kann. 2Für die Widerrufsentscheidung gilt Absatz 3 entsprechend. 3Für das Wirksamwerden des Widerrufs ist eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten vorzusehen.

(8) 1Die Frequenzzuteilung erlischt durch Verzicht. 2Der Inhaber der Frequenzzuteilung hat den Verzicht gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch unter genauer Bezeichnung der Frequenzzuteilung zu erklären.


§ 103 Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme, Monitoring der Mobilfunkversorgung



(1) 1Zur Sicherstellung der Frequenzordnung überwacht die Bundesnetzagentur die Frequenznutzung. 2Soweit es für die Überwachung, insbesondere zur Identifizierung eines Frequenznutzers, erforderlich und angemessen ist, sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur befugt, sich Kenntnis von den näheren Umständen eines Telekommunikationsvorgangs zu verschaffen und in besonderen Fällen auch in Aussendungen hineinzuhören. 3Die durch Maßnahmen nach Satz 2 erlangten Informationen dürfen nur zur Sicherstellung der Frequenzordnung verwendet werden. 4Abweichend hiervon dürfen Informationen an die zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit dies für die Verfolgung einer in § 100a der Strafprozessordnung genannten Straftat erforderlich ist. 5Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 eingeschränkt.

(2) 1Zur Sicherstellung der Frequenzordnung kann die Bundesnetzagentur eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen. 2Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 500.000 Euro festgesetzt werden.

(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite die von den Mobilfunknetzbetreibern übermittelten Informationen über die tatsächliche, standortbezogene Mobilfunknetzabdeckung.

(4) Zur Veröffentlichung nach Absatz 3 gehören anbieterbezogen insbesondere auch

1.
die lokalen Schwerpunkte von Verbindungsabbrüchen bei der Sprachtelefonie und

2.
der Grad der Versorgung

entlang von Bundesfernstraßen, des nachgeordneten Straßennetzes sowie der Schienen- und Wasserwege, um die Erreichung des Frequenzregulierungsziels nach § 87 Absatz 2 Nummer 1 sicherzustellen.

(5) 1Die Bundesnetzagentur berichtet erstmals sechs Monate nach Inkrafttreten der Absätze 3 und 4 und im Anschluss jährlich dem Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestags über den Zustand der Mobilfunkversorgung insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung bezüglich der in Absatz 4 genannten Aspekte. 2Gegenstand des Berichts soll zudem der anbieterbezogene Stand der Erfüllung von Nebenbestimmungen im Sinne des § 99 Absatz 3 sein, die mit der Zuteilung von Frequenzen für den Mobilfunk verbunden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung nicht bereits vollständig erfüllt sind.


§ 104 Einschränkung der Frequenzzuteilung


§ 104 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Nutzung der zugeteilten Frequenzen kann vorübergehend eingeschränkt werden, wenn diese Frequenzen von den zuständigen Behörden zur Bewältigung ihrer Aufgaben im Spannungs- und im Verteidigungsfall, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen, im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung oder bei Naturkatastrophen, terroristischen Anschlägen oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen und besonders schweren Unglücksfällen benötigt werden.


§ 105 Förderung des Wettbewerbs



(1) Bei der Zuteilung von Frequenzen für Telekommunikationsnetze und -dienste gemäß diesem Gesetz sowie der Änderung oder Verlängerung von Zuteilungen solcher Frequenzen fördert die Bundesnetzagentur einen wirksamen Wettbewerb und vermeidet Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt.

(2) 1Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele kann die Bundesnetzagentur geeignete Maßnahmen ergreifen. 2Diese umfassen unter anderem

1.
die Begrenzung der Menge an Frequenzen, die einem Unternehmen zugeteilt werden, oder, wenn die Umstände dies rechtfertigen, die Verknüpfung der Frequenznutzungsrechte mit Bedingungen, beispielsweise mit der Gewährung des Vorleistungszugangs und mit nationalem oder regionalem Roaming in bestimmten Frequenzbereichen oder in Gruppen von Frequenzbereichen mit ähnlichen Merkmalen,

2.
die Reservierung eines bestimmten Abschnitts eines Frequenzbereichs oder einer Gruppe von Frequenzbereichen für neue Marktteilnehmer, wenn dies angesichts der besonderen Lage auf dem nationalen Markt angemessen und gerechtfertigt ist,

3.
die Verweigerung neuer Zuteilungen oder der Genehmigung neuer Frequenznutzungsarten in bestimmten Bereichen oder das Verknüpfen neuer Nutzungsrechte oder neuer Frequenznutzungsarten mit bestimmten Bedingungen, um Wettbewerbsverzerrungen durch Zuteilung, Übertragung oder Anhäufung von Nutzungsrechten zu verhindern,

4.
die Aufnahme von Bedingungen für eine Untersagung der Übertragung von Zuteilungen oder die Auferlegung von Bedingungen für die Übertragung von Zuteilungen, die nicht unionsweit oder bundesweit der Fusionskontrolle unterliegen, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Wettbewerb durch die Übertragung in beträchtlicher Weise beeinträchtigt würde, oder

5.
die Änderung bestehender Rechte im Einklang mit diesem Gesetz, wenn dies erforderlich ist, um Wettbewerbsverzerrungen infolge der Übertragung oder Anhäufung von Zuteilungen nachträglich zu beseitigen.

3Bei ihren Entscheidungen stützt sich die Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der verfügbaren Vergleichsgrößen auf eine objektive, vorausschauende Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse, der Frage, ob solche Maßnahmen zur Erhaltung oder Erreichung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich sind, und der voraussichtlichen Auswirkungen solcher Maßnahmen auf bestehende oder künftige Investitionen der Marktteilnehmer insbesondere in den Netzausbau. 4Bei der Beurteilung berücksichtigt die Bundesnetzagentur den in § 11 Absatz 3 beschriebenen Ansatz zur Durchführung von Marktanalysen. 5Sie kann hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) 1Bevor die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach Absatz 2 ergreift, gibt sie interessierten Kreisen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf der Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist. 2Die Frist muss der Komplexität des Sachverhalts entsprechen und mindestens einen Monat betragen. 3Bei außergewöhnlichen Umständen kann eine kürzere Frist gesetzt werden. 4§ 99 Absatz 3 bleibt unberührt. 5Die Ergebnisse der Anhörung sowie die Maßnahmen sind zu veröffentlichen. 6Bei der Anwendung des Absatzes 2 handelt die Bundesnetzagentur im Übrigen nach dem in § 107 genannten Verfahren.


§ 106 Lokales Roaming, Zugang zu aktiven und passiven Netzinfrastrukturen


§ 106 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Bundesnetzagentur kann den Betreiber eines öffentlichen Mobilfunknetzes dazu verpflichten, in einem räumlich umgrenzten Gebiet die Mitnutzung passiver Infrastrukturen oder, soweit dies nicht ausreicht, Roaming zu ermöglichen (lokales Roaming), wenn

1.
unüberwindbare wirtschaftliche oder physische Hindernisse für den marktgesteuerten Netzausbau in diesem Gebiet bestehen, aufgrund derer Endnutzer nur äußerst lückenhaften Zugang zu öffentlichen Mobilfunknetzen und -diensten haben,

2.
das lokale Roaming zum Angebot von über Mobilfunknetze erbrachten öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten auf lokaler Ebene unmittelbar erforderlich ist,

3.
keinem anderen Mobilfunknetzbetreiber tragfähige und vergleichbare alternative Zugangswege zu den Endnutzern zu fairen und angemessenen Bedingungen in diesem Gebiet zur Verfügung gestellt werden,

4.
die Möglichkeit einer solchen Verpflichtung ausdrücklich vorgesehen wurde

a)
im Falle eines Vergabeverfahrens in den Vergabebedingungen der Frequenzzuteilung,

b)
im Übrigen rechtzeitig vor der Frequenzzuteilung,

5.
von der Verpflichtung begünstigte Unternehmen einen angemessenen Beitrag zur Versorgung von bislang unterversorgten Gebieten leisten und

6.
zwischen den Beteiligten innerhalb von drei Monaten keine Vereinbarung zum lokalen Roaming oder zur Mitnutzung passiver Infrastrukturen zustande gekommen ist; die Frist für Verhandlungen zwischen den Beteiligten kann um einen weiteren Monat verlängert werden, soweit alle Beteiligten dieses übereinstimmend bei der Bundesnetzagentur beantragen.

(2) Bei der Entscheidung über eine Verpflichtung nach Absatz 1 berücksichtigt die Bundesnetzagentur insbesondere:

1.
die Gewährleistung eines durchgehenden, unterbrechungsfreien Zugangs für alle Endnutzer zu Sprach- und breitbandigen Datendiensten des öffentlichen Mobilfunks mindestens entlang von Bundesfernstraßen und auch im nachgeordneten Straßennetz sowie an allen Schienen- und Wasserwegen möglichst bis 2026 und in weiteren Gebieten mit äußerst lückenhaftem Zugang für Endnutzer,

2.
die effiziente Nutzung von Frequenzen,

3.
die Ermöglichung einer wesentlich größeren Auswahl und einer höheren Dienstequalität für die Endnutzer,

4.
die technische Durchführbarkeit und die diesbezüglichen Bedingungen,

5.
den Stand des Infrastruktur- und Dienstleistungswettbewerbs,

6.
technische Innovationen und

7.
die vorrangige Notwendigkeit, im Hinblick auf den Ausbau der Infrastruktur zunächst Anreize für das nach Absatz 1 verpflichtete Unternehmen zu schaffen.

(3) § 12 gilt entsprechend.

(4) 1Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1 kann die Bundesnetzagentur Unternehmen, die öffentliche Mobilfunknetze in einem räumlich umgrenzten Gebiet bereitstellen, dazu verpflichten, Zugang zu aktiven Netzinfrastrukturen in diesem Gebiet zu gewähren. 2Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

(5) 1Die Bundesnetzagentur entscheidet über die Bedingungen, zu denen ein nach Absatz 1 oder 4 verpflichtetes Unternehmen lokales Roaming oder den Zugang zu aktiven oder passiven Infrastrukturen gewähren muss, innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 oder 4, soweit die Beteiligten in diesem Zeitraum keine Einigung hierüber erzielt haben. 2Die Frist kann um einen weiteren Monat verlängert werden. 3Die Bedingungen müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.

(6) Die Bundesnetzagentur kann den Begünstigten der Anordnung nach Absatz 1 oder Absatz 4 verpflichten, Frequenzen mit dem Verpflichteten der Anordnung nach Absatz 1 oder Absatz 4 in dem betreffenden Gebiet gemeinsam zu nutzen.

(7) 1Die Bundesnetzagentur überprüft Verpflichtungen und Bedingungen nach den Absätzen 1 bis 6 innerhalb von fünf Jahren nach Erlass. 2Sie prüft hierbei insbesondere, ob deren Änderung oder Aufhebung angesichts der sich wandelnden Umstände angemessen wäre.


§ 107 Beteiligung in der Gruppe für Frequenzpolitik


§ 107 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Sofern die Bundesnetzagentur beabsichtigt, ein Vergabeverfahren nach § 91 Absatz 9 in Verbindung mit § 100 in Bezug auf harmonisierte Frequenzen für drahtlose Breitbandnetze und -dienste oder Maßnahmen nach § 105 Absatz 2 durchzuführen, unterrichtet sie die Gruppe für Frequenzpolitik über entsprechende Entscheidungs- oder Maßnahmeentwürfe zeitgleich mit deren Veröffentlichung im Anhörungsverfahren.

(2) Die Bundesnetzagentur gibt bei der Unterrichtung nach Absatz 1 an, ob und gegebenenfalls wann sie die Gruppe für Frequenzpolitik zur Einberufung eines Peer-Review-Forums nach Artikel 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 auffordert.

(3) Sofern die Gruppe für Frequenzpolitik ein Peer-Review-Forum nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 einberuft, erläutert die Bundesnetzagentur den Maßnahmeentwurf nach Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972.