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§ 1059b - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1059b Unpfändbarkeit


§ 1059b wird in 3 Vorschriften zitiert

Ein Nießbrauch kann auf Grund der Vorschrift des § 1059a weder gepfändet noch verpfändet noch mit einem Nießbrauch belastet werden.

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Zitierungen von § 1059b BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1059b BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1059e BGB Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs
... einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d ...
§ 1092 BGB Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
... einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend. (3) Steht einer juristischen Person oder einer ... Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten ...
§ 1098 BGB Wirkung des Vorkaufsrechts
... vereinbart ist, für die Übertragung des Rechts die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d ...