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§ 1059c - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1059c Übergang oder Übertragung des Nießbrauchs


§ 1059c wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Im Falle des Übergangs oder der Übertragung des Nießbrauchs tritt der Erwerber anstelle des bisherigen Berechtigten in die mit dem Nießbrauch verbundenen Rechte und Verpflichtungen gegenüber dem Eigentümer ein. 2Sind in Ansehung dieser Rechte und Verpflichtungen Vereinbarungen zwischen dem Eigentümer und dem Berechtigten getroffen worden, so wirken sie auch für und gegen den Erwerber.

(2) Durch den Übergang oder die Übertragung des Nießbrauchs wird ein Anspruch auf Entschädigung weder für den Eigentümer noch für sonstige dinglich Berechtigte begründet.



 

Zitierungen von § 1059c BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1059c BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1059e BGB Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs
... einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d ...
§ 1092 BGB Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
... einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend. (3) Steht einer juristischen Person oder einer ... zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten ...
§ 1098 BGB Wirkung des Vorkaufsrechts
... vereinbart ist, für die Übertragung des Rechts die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d ...