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§ 1059d - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1059d Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs


§ 1059d wird in 3 Vorschriften zitiert

Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so sind nach der Übertragung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566 bis 566e, 567a und 567b entsprechend anzuwenden.

 
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Zitierungen von § 1059d BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1059d BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1059e BGB Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs
... rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d  ...
§ 1092 BGB Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
... rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend. (3) Steht einer juristischen Person oder einer ... zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten ...
§ 1098 BGB Wirkung des Vorkaufsrechts
... ist, für die Übertragung des Rechts die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d  ...