1Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten
§ 2 Absatz 5, die
§§ 45 bis 52 Absatz 1 und
§ 54 entsprechend.
2§ 55 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die außerordentliche Kündigung, die Versetzung und die Abordnung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrats bedürfen.
3Für Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber gilt
§ 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
4§ 56 gilt entsprechend; in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach
§ 56 Absatz 4 ist bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.