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§ 105 - Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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§ 105 Informationsportal
(1) Zur Erfüllung der Auskunftspflicht der Sozialversicherungsträger nach § 104 Satz 3 wird beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen ein allgemein zugängliches elektronisch gestütztes Informationsportal errichtet; er kann diese Aufgabe an eine geeignete Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen nach § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches oder nach § 219 des Fünften Buches übertragen.
(2) 1Die Sozialversicherungsträger sind jeweils für die Erarbeitung und die inhaltlich richtige Darstellung der von ihnen zu verantwortenden Fachverfahren im Informationsportal zuständig. 2Weitere Verfahrensbeteiligte sollen sich am Informationsportal im Rahmen von Vereinbarungen beteiligen, insbesondere über eine anteilige Kostentragung.
(3) Das Nähere über den Aufbau, das Verfahren, die Nutzung und die Inhalte des Informationsportals regeln die Verfahrensbeteiligten in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind.
(4) 1Die Sozialversicherungsträger tragen die nachgewiesenen Investitions- und laufenden Betriebskosten des Informationsportals gemeinsam. 2Von diesen Kosten übernehmen:
- 1.
- 50 Prozent der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der auch für die Pflegekassen handelt,
- 2.
- 30 Prozent die Deutsche Rentenversicherung Bund,
- 3.
- 10 Prozent die Bundesagentur für Arbeit und
- 4.
- 10 Prozent die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
(5) 1Die Ausfüllhilfe nach § 95a Absatz 6 ist zur Übermittlung von Meldedaten mit dem Informationsportal zu verknüpfen. 2Dabei hat die Übermittlung der Meldedaten jeweils nach dem neuesten technischen Stand zu erfolgen. 3Meldedaten, die zur Identifizierung von Personen, Arbeitgebern oder Unternehmen dienen könnten, dürfen ausschließlich in der Ausfüllhilfe verarbeitet werden.
Text in der Fassung des Artikels 6 SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG) G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 355 m.W.v. 24. Dezember 2025
Frühere Fassungen von § 105 SGB IV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 24.12.2025 | Artikel 6 SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG) vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355 |
| aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 1 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 BGBl. I S. 2500 |
| aktuell | vor 01.01.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 105 SGB IV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 105 SGB IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB IV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 1 6. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... sozialen Sicherung § 104 Informations- und Beratungsanspruch § 105 Informationsportal Achter Abschnitt Elektronisches Antrags- und ... und Pflichten zur Verfügung, um ihrer Auskunftspflicht nachzukommen. § 105 Informationsportal (1) Zur Erfüllung der Auskunftspflicht der ...
SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355
Artikel 6 SGB VI-AnpG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... oder der Bundesagentur für Arbeit bestehen." 16. § 105 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Aufbau," ...
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 61 BEG IV Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 105 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 105a Nutzung der ... und 109a" ersetzt. 3. Nach § 105 wird folgender § 105a eingefügt: „§ 105a Nutzung der ...
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