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§ 105 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Artikel 1 V. v. 08.07.2019
BGBl. I S. 933
(
Nr. 25
); zuletzt geändert durch
Artikel 1
V. v. 21.11.2024
BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6
Zahnärzte und Dentisten
5 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 13 Vorschriften zitiert
Abschnitt 4 Die Approbation
Unterabschnitt 3 Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 104
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§ 106
§ 105 Prüfungstermine
(1) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden.
(2) Die nach
§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
zuständige Behörde kann zur Durchführung der Kenntnisprüfung die regulären Prüfungstermine des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung nach
§ 44 Absatz 1
nutzen.
(3) Die nach
§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die antragstellende Person die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten, nachdem der antragstellenden Person der Bescheid nach
§ 2 Absatz 3 Satz 2
in Verbindung mit Absatz 2 Satz 8 des
Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
zugegangen ist, ablegen kann.
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