(1) Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten sind vom Präsidenten unmittelbar an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung weiterzuleiten.
(2) Dieser hat Grundsätze über die Behandlung von Ersuchen auf Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages aufzustellen (
Anlage 5) und diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner in Einzelfällen zu erarbeitenden Beschlussempfehlungen an den Bundestag zu machen.
(3) 1Die Beratung über eine Beschlussempfehlung ist an Fristen nicht gebunden. 2Auf Ersuchen des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung wird die Beschlussempfehlung unverzüglich auf die Tagesordnung gesetzt und beraten. 3Ist die Beschlussempfehlung noch nicht verteilt, wird sie verlesen. 4Eine Aussprache findet nicht statt.
(4) Vor der Konstituierung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung kann der Präsident dem Bundestag in Immunitätsangelegenheiten unmittelbar eine Beschlussempfehlung vorlegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind. 
B. v. 08.12.1998 BGBl. I S. 3682; zuletzt geändert durch B. v. 15.07.2002 BGBl. I S. 3012
B. v. 06.03.1991 BGBl. I S. 721
B. v. 06.02.1995 BGBl. I S. 248 
B. v. 13.12.2002 BGBl. I S. 4734
B. v. 28.12.2005 BGBl. I 2006 S. 9
B. v. 14.01.2010 BGBl. I S. 24
B. v. 08.04.2014 BGBl. I S. 496
B. v. 19.03.2018 BGBl. I S. 409
B. v. 17.02.2022 BGBl. I S. 307
B. v. 25.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 234