(1)
1Dem gemäß Artikel
45c des
Grundgesetzes vom Bundestag zu bestellenden Petitionsausschuß obliegt die Behandlung der nach Artikel
17 des
Grundgesetzes an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden.
2Aufgaben und Befugnisse des Wehrbeauftragten des Bundestages bleiben unberührt.