§ 10 - Allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung (ALehrV)

V. v. 29.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 125
Geltung ab 07.05.2026; FNA: 2030-2-30-7 Beamte

§ 10 Ermäßigungen bei Schwerbehinderung



Die Jahreslehrverpflichtung von Lehrenden, die nach § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehindert sind, kann auf Antrag wie folgt ermäßigt werden:

1.
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 Prozent um bis zu 25 Prozent,

2.
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent um bis zu 18 Prozent,

3.
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent um bis zu 12 Prozent.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed