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§ 10 - Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz (AgrarGeoSchDG)

§ 10 Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens; Verordnungsermächtigung



(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 nach den Absätzen 2 und 3 zu regeln.

(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die mit dem Antragsverfahren verbundenen Fristen und Nachweispflichten zu bestimmen.

(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner geregelt werden:

1.
Anforderungen an Inhalt und Form des Antrags;

2.
die Veröffentlichung eines Formblatts für den Antrag im Bundesanzeiger und die Verpflichtung zur Nutzung dieses Formblatts;

3.
die Nutzung digitaler Systeme und Anwendungen, die von der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden;

4.
das Recht auf Akteneinsicht;

5.
die Konkretisierung der KN-Nummer für das betroffene Erzeugnis.



 

Zitierungen von § 10 AgrarGeoSchDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AgrarGeoSchDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarGeoSchDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 AgrarGeoSchDG Nationale Phase des Antrags auf Änderung einer Produktspezifikation; Verordnungsermächtigung
... eine Rechtsverordnung nach Satz 1 gelten folgende Vorschriften entsprechend: 1. § 10 Absatz 2 , 2. § 10 Absatz 3, 3. § 11 Absatz 2 und 3 sowie 4. ... Satz 1 gelten folgende Vorschriften entsprechend: 1. § 10 Absatz 2, 2. § 10 Absatz 3 , 3. § 11 Absatz 2 und 3 sowie 4. § 12 Absatz 2 und ...
§ 14 AgrarGeoSchDG Standardänderung einer Produktspezifikation; Verordnungsermächtigung
... dass eine abschließende Genehmigung auf nationaler Ebene erfolgt: 1. § 10 Absatz 2 , 2. § 10 Absatz 3, 3. § 11 Absatz 2 und 3 sowie 4. ... Genehmigung auf nationaler Ebene erfolgt: 1. § 10 Absatz 2, 2. § 10 Absatz 3 , 3. § 11 Absatz 2 und 3 sowie 4. § 12 Absatz 2 und ...
§ 15 AgrarGeoSchDG Löschung einer Schutzbezeichnung; Verordnungsermächtigung
... Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 gelten folgende Vorschriften entsprechend: 1. § 10 Absatz 2 , 2. § 10 Absatz 3, 3. § 11 Absatz 2 und 3 sowie 4. ... Satz 1 gelten folgende Vorschriften entsprechend: 1. § 10 Absatz 2, 2. § 10 Absatz 3 , 3. § 11 Absatz 2 und 3 sowie 4. § 12 Absatz 2 und ...
§ 16 AgrarGeoSchDG Einspruch und Mitteilung von Bemerkungen bezüglich Anträgen aus anderen Mitgliedstaaten sowie Drittstaaten; mitgliedstaatenübergreifender Antrag oder Einspruch; Verordnungsermächtigung
... die eine solche Anregung abgeben dürfen. (3) In Rechtsverordnungen nach den §§ 10 bis 15 sowie nach Absatz 1 kann auch der Fall eines Antrags oder Einspruchs, der ein die Grenzen ...
§ 37 AgrarGeoSchDG Auf vergleichbare Schutzbezeichnungen anwendbare Bestimmungen; Verordnungsermächtigung
... 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 entsprechend anzuwenden. (2) Rechtsverordnungen nach § 10 und den §§ 13 bis 15 können hinsichtlich der dort genannten Gegenstände auch ...
§ 40 AgrarGeoSchDG Bußgeldvorschriften
...  b) § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 4, c) § 10 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 13 Satz 2 Nummer 1, § 14 Satz 2 Nummer 1 oder § 15 Absatz ...