Tools:
Update via:
§ 10 - Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz (AgrarGeoSchDG)
Artikel 1 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9
Geltung ab 16.01.2026; FNA: 423-8 Warenzeichenrecht
| |
Geltung ab 16.01.2026; FNA: 423-8 Warenzeichenrecht
| |
§ 10 Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens; Verordnungsermächtigung
§ 10 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 nach den Absätzen 2 und 3 zu regeln.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die mit dem Antragsverfahren verbundenen Fristen und Nachweispflichten zu bestimmen.
(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner geregelt werden:
- 1.
- Anforderungen an Inhalt und Form des Antrags;
- 2.
- die Veröffentlichung eines Formblatts für den Antrag im Bundesanzeiger und die Verpflichtung zur Nutzung dieses Formblatts;
- 3.
- die Nutzung digitaler Systeme und Anwendungen, die von der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden;
- 4.
- das Recht auf Akteneinsicht;
- 5.
- die Konkretisierung der KN-Nummer für das betroffene Erzeugnis.
Zitierungen von § 10 AgrarGeoSchDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AgrarGeoSchDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrarGeoSchDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 AgrarGeoSchDG Nationale Phase des Antrags auf Änderung einer Produktspezifikation; Verordnungsermächtigung
... eine Rechtsverordnung nach Satz 1 gelten folgende Vorschriften entsprechend: 1. § 10 Absatz 2 , 2. § 10 Absatz 3, 3. § 11 Absatz 2 und 3 sowie 4. ... Satz 1 gelten folgende Vorschriften entsprechend: 1. § 10 Absatz 2, 2. § 10 Absatz 3 , 3. § 11 Absatz 2 und 3 sowie 4. § 12 Absatz 2 und ...
§ 14 AgrarGeoSchDG Standardänderung einer Produktspezifikation; Verordnungsermächtigung
... dass eine abschließende Genehmigung auf nationaler Ebene erfolgt: 1. § 10 Absatz 2 , 2. § 10 Absatz 3, 3. § 11 Absatz 2 und 3 sowie 4. ... Genehmigung auf nationaler Ebene erfolgt: 1. § 10 Absatz 2, 2. § 10 Absatz 3 , 3. § 11 Absatz 2 und 3 sowie 4. § 12 Absatz 2 und ...
§ 15 AgrarGeoSchDG Löschung einer Schutzbezeichnung; Verordnungsermächtigung
... Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 gelten folgende Vorschriften entsprechend: 1. § 10 Absatz 2 , 2. § 10 Absatz 3, 3. § 11 Absatz 2 und 3 sowie 4. ... Satz 1 gelten folgende Vorschriften entsprechend: 1. § 10 Absatz 2, 2. § 10 Absatz 3 , 3. § 11 Absatz 2 und 3 sowie 4. § 12 Absatz 2 und ...
§ 16 AgrarGeoSchDG Einspruch und Mitteilung von Bemerkungen bezüglich Anträgen aus anderen Mitgliedstaaten sowie Drittstaaten; mitgliedstaatenübergreifender Antrag oder Einspruch; Verordnungsermächtigung
... die eine solche Anregung abgeben dürfen. (3) In Rechtsverordnungen nach den §§ 10 bis 15 sowie nach Absatz 1 kann auch der Fall eines Antrags oder Einspruchs, der ein die Grenzen ...
§ 37 AgrarGeoSchDG Auf vergleichbare Schutzbezeichnungen anwendbare Bestimmungen; Verordnungsermächtigung
... 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 entsprechend anzuwenden. (2) Rechtsverordnungen nach § 10 und den §§ 13 bis 15 können hinsichtlich der dort genannten Gegenstände auch ...
§ 40 AgrarGeoSchDG Bußgeldvorschriften
... b) § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 4, c) § 10 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 13 Satz 2 Nummer 1, § 14 Satz 2 Nummer 1 oder § 15 Absatz ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/10_AgrarGeoSchDG.htm
