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Abschnitt 2 - Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz (AgrarGeoSchDG)


Teil 2 Regelungen im Bereich der Schutzbezeichnungen

Abschnitt 2 Eintragung von Schutzbezeichnungen, Änderung von Produktspezifikationen und Löschung von Schutzbezeichnungen

§ 10 Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens; Verordnungsermächtigung



(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 nach den Absätzen 2 und 3 zu regeln.

(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die mit dem Antragsverfahren verbundenen Fristen und Nachweispflichten zu bestimmen.

(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner geregelt werden:

1.
Anforderungen an Inhalt und Form des Antrags;

2.
die Veröffentlichung eines Formblatts für den Antrag im Bundesanzeiger und die Verpflichtung zur Nutzung dieses Formblatts;

3.
die Nutzung digitaler Systeme und Anwendungen, die von der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden;

4.
das Recht auf Akteneinsicht;

5.
die Konkretisierung der KN-Nummer für das betroffene Erzeugnis.


§ 11 Prüfung des Eintragungsantrags in der nationalen Phase; Verordnungsermächtigung



(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten über die Prüfung des Eintragungsantrags in der nationalen Phase zu regeln, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 10 Absatz 3 bis 7 und des Artikels 56 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist.

(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist das Einspruchsverfahren einschließlich der damit verbundenen Fristen, Unterrichtungen sowie der Veröffentlichung von mit dem Antrag verbundenen Unterlagen und Hinweisen zu bestimmen.

(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner insbesondere geregelt werden:

1.
die Erörterung des Antrags mit der antragstellenden Person einschließlich notwendiger oder zweckmäßiger Änderungen des Antrags oder der Antragsunterlagen;

2.
das Recht auf Akteneinsicht;

3.
die Veröffentlichung eines Formblatts für den Einspruch im Bundesanzeiger und die Verpflichtung zur Nutzung dieses Formblatts;

4.
die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Einspruch im Hinblick auf die Einspruchsgründe, insbesondere

a)
die entsprechende Anwendung von Einspruchsgründen, die im Unionsrecht für Einsprüche auf Unionsebene gegen Anträge auf Eintragung geregelt sind, und

b)
der Einspruchsgrund, dass die Einhaltung einer Anforderung, die die Produktspezifikation enthalten soll, einem Wirtschaftsbeteiligten unmöglich oder unzumutbar ist;

5.
ein Konsultationsverfahren zwischen antragstellender und einspruchsführender Person;

6.
Fachausschüsse, die bei der Prüfung beraten, insbesondere

a)
die Bildung, Einberufung und Organisation eines oder mehrerer Fachausschüsse, die sich auf einzelne Erzeugnisbereiche oder einen Teil eines Erzeugnisbereichs beziehen können,

b)
Anforderungen an die Geschäftsordnung der Fachausschüsse,

c)
Kriterien für die Heranziehung der Fachausschüsse und

d)
der Personenkreis, der in den Fachausschüssen vertreten sein kann und insbesondere folgende Stellen umfassen darf:

aa)
Stellen der Bundesverwaltung und der Landesverwaltungen;

bb)
sonstige öffentliche Körperschaften und anderweitige Einrichtungen des öffentlichen Rechts;

cc)
Verbände und Organisationen der Wirtschaft;

dd)
wissenschaftliche Einrichtungen;

7.
die Einholung von Stellungnahmen, insbesondere bei den in Nummer 6 Buchstabe d genannten Stellen.


§ 12 Abschluss der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens; Verordnungsermächtigung



(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten über den Abschluss der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere im Sinne des Artikels 10 Absatz 6 und 7, der Artikel 11, 16 und 56 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 sowie des Artikels 60 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist.

(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist Folgendes zu bestimmen:

1.
die Form der Entscheidung über die eingereichten Anträge;

2.
die Veröffentlichung der Entscheidung im Sinne der Nummer 1 sowie der Produktspezifikationen im Bundesanzeiger;

3.
die Bekanntgabe von Entscheidungen an antragstellende und einspruchsführende Personen;

4.
die Unterrichtung antragstellender Personen über die Bestandskraft der Entscheidung;

5.
die Übermittlung von Anträgen einschließlich der Begleitunterlagen sowie anderer erforderlicher Informationen an die Europäische Union;

6.
Unterrichtungen der Europäischen Union im Zusammenhang mit deutschen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die der Eintragung einer Schutzbezeichnung entgegenstehen können, sowie die geeigneten Folgemaßnahmen, wenn eine Entscheidung im Sinne der Nummer 1 ganz oder teilweise für ungültig erklärt wird.

(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner geregelt werden:

1.
Vorgaben zu Art und Umfang der Berücksichtigung

a)
des Vortrags aus zulässigen Einsprüchen und

b)
von Erkenntnissen aus der Anhörung von Fachausschüssen oder eingegangenen Stellungnahmen;

2.
die Veröffentlichung von mit der Entscheidung verbundenen Unterlagen und Informationen, insbesondere von Antragsänderungen und Einzigen Dokumenten, im Bundesanzeiger;

3.
der Ausschluss eines Vorverfahrens;

4.
die Möglichkeit der Zurückweisung von Rechtsbehelfen, soweit sie auf Gründe gestützt werden, die die den Rechtsbehelf führende Person in einem Einspruchsverfahren hätte geltend machen können;

5.
das Verfahren im Falle einer Aufforderung der Europäischen Union, zusätzliche Informationen zu übermitteln oder den Antrag zu ändern, und im Falle einer Zurückverweisung des Antrags durch die Europäische Union in die nationale Phase, insbesondere die Wiedereröffnung des Antragsverfahrens in der nationalen Phase;

6.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung eines Übergangszeitraums in Bezug auf die Einhaltung der Produktspezifikation einschließlich dessen Verlängerung;

7.
ergänzende Bestimmungen zu den Voraussetzungen und dem Verfahren für die Gewährung eines übergangsweisen nationalen Schutzes während der nationalen Phase und der Unionsphase.

(4) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens im Falle eines Einspruchs auf Unionsebene gegen den Eintragungsantrag zu regeln, soweit dies zur Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 17 Absatz 4 bis 7 und des Artikels 61 Absatz 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist. 2Insbesondere können in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 die Durchführung des Konsultationsverfahrens, das Verfahren der Änderung des Eintragungsantrages sowie die Veröffentlichung des geänderten Eintragungsantrages und ein darauf bezogenes Einspruchsverfahren geregelt werden.


§ 13 Nationale Phase des Antrags auf Änderung einer Produktspezifikation; Verordnungsermächtigung



1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten über Anträge auf eine Unionsänderung der Produktspezifikation einer g.U., einer g.g.A. oder einer geografischen Angabe für Erzeugnisse des Spirituosenbereichs sowie Anträge auf Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation einer g.t.S. zu regeln, jeweils soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere der Artikel 24 und 66 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist. 2Für eine Rechtsverordnung nach Satz 1 gelten folgende Vorschriften entsprechend:

1.
§ 10 Absatz 2,

2.
§ 10 Absatz 3,

3.
§ 11 Absatz 2 und 3 sowie

4.
§ 12 Absatz 2 und 3.


§ 14 Standardänderung einer Produktspezifikation; Verordnungsermächtigung



1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten über die Genehmigung der Standardänderung einer Produktspezifikation einschließlich der vorübergehenden Änderung einer Produktspezifikation zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist. 2Für eine Rechtsverordnung nach Satz 1 gelten folgende Vorschriften mit der Maßgabe entsprechend, dass eine abschließende Genehmigung auf nationaler Ebene erfolgt:

1.
§ 10 Absatz 2,

2.
§ 10 Absatz 3,

3.
§ 11 Absatz 2 und 3 sowie

4.
§ 12 Absatz 2 und 3.


§ 15 Löschung einer Schutzbezeichnung; Verordnungsermächtigung



(1) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten im Zusammenhang mit einem Antrag auf Löschung der Eintragung einer Schutzbezeichnung zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere der Artikel 25 und 67 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist. 2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere ein Anhörungsverfahren im Falle von Konsultationsverfahren der Europäischen Union geregelt werden.

(2) Für eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 gelten folgende Vorschriften entsprechend:

1.
§ 10 Absatz 2,

2.
§ 10 Absatz 3,

3.
§ 11 Absatz 2 und 3 sowie

4.
§ 12 Absatz 2 und 3.


§ 16 Einspruch und Mitteilung von Bemerkungen bezüglich Anträgen aus anderen Mitgliedstaaten sowie Drittstaaten; mitgliedstaatenübergreifender Antrag oder Einspruch; Verordnungsermächtigung



(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Unionsrecht konkretisierende oder ergänzende Bestimmungen über Einsprüche und Mitteilungen von Bemerkungen bezüglich Anträgen aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten zu treffen, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 17 Absatz 1, des Artikels 18 Absatz 1 und des Artikels 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist.

(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Folgendes bestimmt werden:

1.
das Einspruchsverfahren auf nationaler Ebene, insbesondere

a)
Form- und Fristvorgaben für die Einlegung des Einspruchs,

b)
die Erörterung eingelegter Einsprüche mit der einspruchsführenden Person und die Anregung von Anpassungen des Einspruchs,

c)
die Einholung von Stellungnahmen bei den in § 11 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe d genannten Stellen und die Befassung eines nach § 11 Absatz 3 Nummer 6 eingerichteten Fachausschusses,

d)
die Verfahrensvorgaben bezüglich der Entscheidung über den Einspruch;

2.
Verfahrensvorgaben zur Behandlung von durch Landes- oder Bundesstellen vorgebrachte Anregungen, die die Einlegung von Einsprüchen betreffen;

3.
die Beteiligung an einem Konsultationsverfahren zwischen antragstellender und einspruchsführender Person;

4.
das Verfahren bezüglich Anregungen, eine Mitteilung von Bemerkungen abzugeben, und die Bestimmung des Kreises derjenigen, die eine solche Anregung abgeben dürfen.

(3) In Rechtsverordnungen nach den §§ 10 bis 15 sowie nach Absatz 1 kann auch der Fall eines Antrags oder Einspruchs, der ein die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland überschreitendes geografisches Gebiet betrifft, geregelt werden.