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§ 10 - Ausgangsstoffgesetz (AusgStG)

Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2678 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 3
Geltung ab 01.02.2021; FNA: 7134-4 Sprengstoffe
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§ 10 Genehmigungssystem



1Ein Genehmigungssystem im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1148 wird nicht errichtet. 2Genehmigungen für den Erwerb, den Besitz oder die Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit dürfen nicht erteilt werden. 3Genehmigungen, die durch die Behörden anderer Mitgliedstaaten erteilt wurden, haben im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Gültigkeit.

 
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