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§ 11 - Ausgangsstoffgesetz (AusgStG)

§ 11 Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen



(1) Die Länder führen die nach der Verordnung (EU) 2019/1148 vorgesehenen

1.
Schulungsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 für ihre eigenen Behörden sowie

2.
Sensibilisierungsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 für Wirtschaftsteilnehmer mit Geschäftssitz in dem jeweiligen Land

als eigene Angelegenheit durch.

(2) 1Die Schulungsmaßnahmen für die Behörden des Bundes werden vom Bundeskriminalamt durchgeführt. 2An den Schulungsmaßnahmen nach Satz 1 können nach Maßgabe freier Plätze auch Mitarbeiter von Behörden der Länder teilnehmen.



 

Zitierungen von § 11 AusgStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AusgStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AusgStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 AusgStG Berichterstattung
... und der Fälle von Abhandenkommen und Diebstahl erheblicher Mengen, 2. die nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 durchgeführten Sensibilisierungsmaßnahmen und 3. die nach Artikel 11 der ...