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Artikel 10 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020)

Artikel 10 Weitere Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2019 BMVergV § 4

§ 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „12,91 Euro" durch die Angabe „13,31 Euro" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „15,25 Euro" durch die Angabe „15,72 Euro" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „20,95 Euro" durch die Angabe „21,60 Euro" ersetzt.

d)
In Nummer 4 wird die Angabe „28,84 Euro" durch die Angabe „29,73 Euro" ersetzt.

2.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „28,66 Euro" durch die Angabe „29,55 Euro" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „33,48 Euro" durch die Angabe „34,51 Euro" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 10 BBVAnpG 2018/2019/2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 BBVAnpG 2018/2019/2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpG 2018/2019/2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 BBVAnpG 2018/2019/2020 Weitere Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
... 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 ...
Artikel 21 BBVAnpG 2018/2019/2020 Inkrafttreten
...  (3) Artikel 2 tritt am 1. März 2019 in Kraft. (4) Die Artikel 3, 6, 10 , 13, 16 und 19 treten am 1. April 2019 in Kraft. (5) Die Artikel 4, 7, 11, 14, 17 und ...