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§ 9 - Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung (BMeldDigiV)

Artikel 1 V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.05.2022; FNA: 210-7-8 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 9 Elektronische Anmeldung



(1) 1Die Verwaltungsportale können für die elektronische Anmeldung auf Antrag der meldepflichtigen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde nach § 23a Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Daten abrufen:

1. Familienname0101 bis 0106,
2.Geburtsname0201 bis 0202,
3.Vornamen unter Kennzeich-
nung des gebräuchlichen
Vornamens
0301, 0302,
4.Doktorgrad0401,
5.Ordensname, Künstlername 0501, 0502,
6.Geburtsdatum, Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat
0601 bis 0603,
7.Geschlecht0701,
8. zum gesetzlichen Vertreter: 0001,
a) Familienname 0902 bis 0903,
b) Vornamen 0904,
c) Doktorgrad 0905,
d) Anschrift 0907a,
1200 bis 1212,
e) Geburtsdatum 0906,
f) Geschlecht 0917,
9.derzeitige Staatsangehörig-
keiten
1001,
10.rechtliche Zugehörigkeit zu
einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft
1101, 1104,
11.derzeitige Anschriften 1201 bis 1213,
12.Einzugsdatum1301, 1301a, 1305,
13.Familienstand, bei Verheirate-
ten oder Lebenspartnern
zusätzlich Datum und Ort der
Eheschließung oder Begrün-
dung der Lebenspartnerschaft
sowie bei Eheschließung oder
Begründung der Lebenspart-
nerschaft im Ausland auch
den Staat
1401 bis 1403,
1408, 1409,
14. zum Ehegatten oder Lebens-
partner:
0001,
a) Familienname 1501 bis 1502,
1517 bis 1518,
b) Vornamen 1503, 1519,
c) Geburtsname 1502a bis 1502c,
1518a bis 1518c,
d) Doktorgrad 1504, 1520,
e) Geburtsdatum 1505, 1521,
f) Geschlecht 1506, 1522,
g) derzeitige Anschriften im
Zuständigkeitsbereich der
Meldebehörde sowie
Anschrift der letzten
alleinigen Wohnung oder
Hauptwohnung außerhalb
des Zuständigkeitsbe-
reichs der Meldebehörde
1508, 1524,
1200 bis 1213a,
15. zu minderjährigen Kin-
dern:
0001,
a) Familienname 1601 bis 1602,
b) Vornamen 1603,
c) Geburtsdatum 1604,
d) Geschlecht 1604a,
e) Anschrift im Inland 1200 bis 1212,
16.Ausstellungsbehörde, Aus-
stellungsdatum, letzter Tag
der Gültigkeitsdauer und
Seriennummer des Personal-
ausweises des vorläufigen
Personalausweises, des
Ersatz-Personalausweises,
des anerkannten Passes oder
Passersatzpapiers, Ausstel-
lungsbehörde, letzter Tag der
Gültigkeitsdauer und Serien-
nummer der eID-Karte
1700 bis 1709,
1715 bis 1717,
17.Auskunfts- und Übermitt-
lungssperren
1801 bis 1802,
18.AZR-Nummer 1712,
19.für die Ausstellung von Pässen
und Ausweisen die Tatsache,
dass Passversagungsgründe
vorliegen, ein Pass versagt
oder entzogen oder eine An-
ordnung nach § 6 Absatz 7,
§ 6a Absatz 1 oder § 6a Ab-
satz 2 des Personalausweis-
gesetzes getroffen worden ist
2301, 2302.


2Zur Umsetzung der Verpflichtung nach § 23a Absatz 1 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes hält die Meldebehörde die in Satz 1 genannten Daten einer Person für die Verwaltungsportale zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit. 3Die Daten von Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, 14 und 15, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht übermittelt.

(2) 1Nachdem die meldepflichtige Person die Richtigkeit der von der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde übermittelten Daten nach Absatz 1 Satz 1 bestätigt hat, übermittelt das Verwaltungsportal nach § 23a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes diese Daten sowie zusätzlich die folgenden von der meldepflichtigen Person gegenüber dem Verwaltungsportal angegebenen Daten an die Zuzugsmeldebehörde:

1.
Name und Anschrift des Woh-
nungsgebers und wenn dieser
nicht Eigentümer ist, auch den
Namen des Eigentümers
3001, 3002,
2. Einzugsdatum 1301,
3. Anschrift der Wohnung,
gekennzeichnet nach Haupt-
und Nebenwohnung
1201 bis 1213,
4. Auszugsdatum, sofern es vom
Einzugsdatum abweicht
1306.


2Zusätzlich zu den Daten nach Satz 1 werden unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 die Daten nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 übermittelt.

(3) Das Verwaltungsportal übermittelt den Code, den die meldepflichtige Person nach § 23a Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes erhalten und gegenüber dem Verwaltungsportal angegeben hat, elektronisch an die Zuzugsmeldebehörde.





 

Frühere Fassungen von § 9 BMeldDigiV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2022Artikel 6 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 21.07.2022 BGBl. I S. 1182

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 BMeldDigiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BMeldDigiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMeldDigiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BMeldDigiV Identifikation der betroffenen Person
... Zum Zweck der Durchführung der angebotenen Dienste nach den §§ 5 bis 10 ist die betroffene Person anhand eines elektronischen Identifizierungsmittels auf dem ... zusammen mit den Datenabrufen oder den übermittelten Daten nach den §§ 5 bis 10 an die Meldebehörde zusätzlich folgende Daten:  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.07.2022 BGBl. I S. 1182
Artikel 6 TerrOIBGEG Änderung der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
... gestrichen. d) Die Nummern 25 bis 28 werden die Nummern 24 bis 27. 2. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung, der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
V. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 169
Artikel 3 BMeldDÜVÄndV Änderung der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
... § 9 Absatz 1 der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung vom 20. April 2022 (BGBl. I S. 683), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2022 (BGBl. I ...