Die Zuzugsmeldebehörde übermittelt nach Durchführung der elektronischen Anmeldung nach
§ 23a des Bundesmeldegesetzes eine elektronische Bestätigung über die Anmeldung nach
§ 24 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes zur Weiterleitung an die meldepflichtige Person mit folgenden Daten an das Verwaltungsportal:
| 1. | Familienname | 0101a bis 0105a,
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| 2. | Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens | 0301, 0302,
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| 3. | Doktorgrad | 0401,
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| 4. | Geburtsdatum | 0601,
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| 5. | Einzugsdatum | 1301, 1301a, 1305,
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| 6. | Datum der Anmeldung | 1311,
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| 7. | Anschrift | 1201 bis 1212,
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| 8. | alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung | 1213.
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Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Bereinigung der Namensschreibweise im Meldewesen sowie weiterer Änderungen
V. v. 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23