Tools:
Update via:
§ 56 - BSI-Gesetz (BSIG)
Artikel 1 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66
Geltung ab 06.12.2025; FNA: 206-9 Öffentliche Informationstechnik
| |
Geltung ab 06.12.2025; FNA: 206-9 Öffentliche Informationstechnik
| |
§ 56 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium des Innern bestimmt nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftsverbände im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über das Verfahren der Erteilung von Sicherheitszertifikaten und Anerkennungen nach § 52 und deren Inhalt.
(2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftsverbände im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit die Einzelheiten der Gestaltung, des Inhalts und der Verwendung des IT-Sicherheitskennzeichens nach § 55, um eine einheitliche Gestaltung des Kennzeichens und eine eindeutige Erkennbarkeit der gekennzeichneten informationstechnischen Produkte zu gewährleisten, sowie die Einzelheiten des Verfahrens zur Feststellung der Eignung branchenabgestimmter IT-Sicherheitsvorgaben und des Antragsverfahrens auf Freigabe einschließlich der diesbezüglichen Fristen und der beizufügenden Unterlagen sowie das Verfahren und die Gestaltung des Verweises auf Sicherheitsinformationen.
(3) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr, dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung welche durch eine besonders wichtige Einrichtung oder eine wichtige Einrichtung eingesetzten Produkte, Dienste oder Prozesse gemäß § 30 Absatz 6 über eine Cybersicherheitszertifizierung verfügen müssen, da sie für die Erbringung der Dienste der Einrichtung maßgeblich sind und Art und Ausmaß der Risikoexposition der Einrichtung einen verpflichtenden Einsatz von zertifizierten Produkten, Diensten oder Prozessen in diesem Bereich erforderlich machen.
(4) 1Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt und dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, wann ein Sicherheitsvorfall im Hinblick auf seine technischen oder organisatorischen Ursachen oder im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die Einrichtung, den Staat, die Wirtschaft oder die Anzahl der von den Auswirkungen Betroffenen als erheblich im Sinne von § 2 Nummer 11 anzusehen ist. 2Das Bundesministerium kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt übertragen. 3Etwaige Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 11 Unterabsatz 2 der NIS-2-Richtlinie, die die Voraussetzungen eines erheblichen Sicherheitsvorfalls bestimmen, gehen der Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 2 insoweit vor.
(5) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit bestimmen, dass das Bundesamt gegenüber zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu einem früheren als dem in § 61 Absatz 3 Satz 5 genannten Zeitpunkt die Vorlage von Nachweisen über die Erfüllung einzelner oder aller der in § 61 Absatz 1 genannten Verpflichtungen anordnen kann.
(6) 1Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, für jeweils einen der in § 2 Nummer 24 aufgeführten Sektoren im Einvernehmen mit dem in § 41 Absatz 1 für den jeweiligen Sektor genannten Bundesministerium kritische Komponenten im Sinne des § 2 Nummer 23 bestimmen. 2In der Rechtsverordnung kann eine Komponente als kritische Komponente bestimmt werden, wenn
- 1.
- es sich bei der Komponente um ein IKT-Produkt handelt,
- 2.
- die Komponente in kritischen Anlagen eingesetzt wird,
- 3.
- die Komponente eine kritische Funktion realisiert und
- 4.
- eine Störung der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität oder Vertraulichkeit der Komponente zu einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit kritischer Anlagen oder zu anderen Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit führen könnte.
(7) 1Die in § 41 Absatz 1 genannten Bundesministerien können dem Bundesministerium des Innern einen Vorschlag für den Erlass einer Rechtsverordnung im Sinne des Absatzes 7 vorlegen. 2Das Vorschlagsrecht betrifft nur den Sektor im Sinne des § 2 Nummer 24, für den das jeweilige Bundesministerium in § 41 Absatz 1 genannt wird.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen G. v. 11. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 66 m.W.v. 17. März 2026
Frühere Fassungen von § 56 BSIG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 17.03.2026 | Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen vom 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 56 BSIG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 BSIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSIG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BSIG Begriffsbestimmungen (vom 17.03.2026)
... hat oder beeinträchtigen kann, sofern durch die Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 5 keine konkretisierende Begriffsbestimmung erfolgt; 12. ... 23. „kritische Komponenten" IKT-Produkte, die in einer Rechtsverordnung aufgrund von § 56 Absatz 7 und 8 als kritische Komponenten bestimmt werden. 24. „kritische Dienstleistung" ...
§ 30 BSIG Risikomanagementmaßnahmen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen
... wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen dürfen durch Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 3 bestimmte IKT-Produkte, IKT-Dienste und IKT-Prozesse nur verwenden, wenn diese über eine ...
§ 55 BSIG Freiwilliges IT-Sicherheitskennzeichen
... Produktkategorie umfasst, sofern das Bundesamt in einem Verfahren, das durch Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 2 geregelt wird, festgestellt hat, dass die Norm oder der Standard oder die branchenabgestimmte ... erfolgt schriftlich und innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 2 bestimmt wird. Den genauen Ablauf des Antragsverfahrens und die beizufügenden ... des Antragsverfahrens und die beizufügenden Unterlagen regelt die Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 2 . (6) Hat das Bundesamt die Freigabe erteilt, ist das Etikett des ... Das genaue Verfahren und die Gestaltung des Verweises sind in der Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 2 festzulegen. (7) Nach Ablauf der festgelegten Dauer, für die der ...
§ 61 BSIG Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für besonders wichtige Einrichtungen
... aller der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen anordnen, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 6 ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird. (4) Bei der Auswahl, von welchen ...
§ 65 BSIG Bußgeldvorschriften (vom 17.03.2026)
... handelt, wer entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 Satz 1 einen Nachweis nicht richtig oder nicht vollständig erbringt. (2) Ordnungswidrig ... § 33 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 Satz 1 , oder entgegen § 34 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... 10. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, 11. entgegen § 41 Absatz 5 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung (BSI-ITSiKV)V. v. 24.11.2021 BGBl. I S. 4978; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung (BSIZertV)V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2231; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
Zitat in folgenden Normen
BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung (BSI-ITSiKV)
V. v. 24.11.2021 BGBl. I S. 4978; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
§ 14 BSI-ITSiKV Evaluierung (vom 06.12.2025)
... Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und folgend alle drei Jahre sind unter Beteiligung der in § 56 Absatz 2 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts zu evaluieren: 1. die Produktkategorien; 2. die ...
BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)
V. v. 22.04.2016 BGBl. I S. 958; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66
§ 2 BSI-KritisV Sektor Energie (vom 06.12.2025)
... das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Energie kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes: 1. die Versorgung der ...
§ 3 BSI-KritisV Sektor Wasser (vom 06.12.2025)
... das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Wasser kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes: 1. die Versorgung der ...
§ 4 BSI-KritisV Sektor Ernährung (vom 06.12.2025)
... der Allgemeinheit mit Lebensmitteln (Lebensmittelversorgung) kritische Dienstleistung im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes. (2) Die Lebensmittelversorgung ...
§ 5 BSI-KritisV Sektor Informationstechnik und Telekommunikation (vom 06.12.2025)
... sind im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes: 1. die Sprach- und ...
§ 6 BSI-KritisV Sektor Gesundheit (vom 06.12.2025)
... Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Gesundheit kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes: 1. die stationäre ...
§ 7 BSI-KritisV Sektor Finanzwesen (vom 06.12.2025)
... Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Finanzwesen kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes: 1. die Bargeldversorgung; ...
§ 9 BSI-KritisV Sektor Transport und Verkehr (vom 06.12.2025)
... Personen und Gütern (Personen- und Güterverkehr) kritische Dienstleistung im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes. (2) Der Personen- und ...
§ 10 BSI-KritisV Sektor Siedlungsabfallentsorgung (vom 06.12.2025)
... die Entsorgung von Siedlungsabfällen kritische Dienstleistung im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes. (2) Die ...
§ 11 BSI-KritisV Evaluierung (vom 06.12.2025)
... Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und danach alle zwei Jahre sind unter Beteiligung der in § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts und unter ...
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66
§ 5c EnWG IT-Sicherheit im Anlagen- und im Netzbetrieb, Festlegungskompetenz (vom 06.12.2025)
... Befugnis der Bundesnetzagentur nach Satz 1 besteht bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für den Sektor Energie fort. Eine von der Bundesnetzagentur auf der Grundlage von ... Fassung erlassene Allgemeinverfügung ist mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für Energieversorgungsnetze und Energieanlagen ...
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66
§ 167 TKG Katalog von Sicherheitsanforderungen (vom 06.12.2025)
... der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 Nummer 2 besteht bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für den Sektor Informationstechnik und Telekommunikation im Sinne des § 2 Nummer 24 ... 1 Nummer 2 erlassene Allgemeinverfügung ist mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für den Sektor Informationstechnik und Telekommunikation aufzuheben. (3) Die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung
G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
Artikel 7 NIS2-RLUG Änderung der BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung
... Eingangsformel wird durch die folgende Eingangsformel ersetzt: „Auf Grund des § 56 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2) verordnet das Bundesministerium des Innern nach ...
Artikel 8 NIS2-RLUG Änderung der BSI-Kritisverordnung
... 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „ § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes" ersetzt b) In Absatz 6 in ... 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „ § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes" ersetzt. b) In Absatz 4 in ... 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „ § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes" ersetzt. b) In Absatz 3 in ... 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „ § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes" ersetzt. b) In Absatz 4 in ... 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „ § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes" ersetzt. b) In Absatz 4 in ... und die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „ § 56 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes" ersetzt. bb) In Nummer 4 ... 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „ § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes" ersetzt. b) In Absatz 3 in ... 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „ § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes" ersetzt. b) In Absatz 3 in ... 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „ § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes" und die Angabe „Betreiber ...
Artikel 9 NIS2-RLUG Änderung der BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung
... Eingangsformel wird durch die folgende Eingangsformel ersetzt: „Auf Grund des § 56 Absatz 2 des BSI-Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2) verordnet das Bundesministerium des Innern im ... 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 3 Satz 1 des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „ § 56 Absatz 2 des BSI-Gesetzes " ...
Artikel 17 NIS2-RLUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Die Befugnis der Bundesnetzagentur nach Satz 1 besteht bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für den Sektor Energie fort. Eine von der Bundesnetzagentur auf der Grundlage von Satz 1 oder ... Fassung erlassene Allgemeinverfügung ist mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für Energieversorgungsnetze und Energieanlagen aufzuheben. § 5d ...
Artikel 25 NIS2-RLUG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 Nummer 2 besteht bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für den Sektor Informationstechnik und Telekommunikation im Sinne des § 2 Nummer 24 ... 1 Nummer 2 erlassene Allgemeinverfügung ist mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für den Sektor Informationstechnik und Telekommunikation aufzuheben." c) Der ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen
G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66
Artikel 4 KRITISDachGEG Änderung des BSI-Gesetzes
... von § 5 Absatz 7 des KRITIS-Dachgesetzes als solche bestimmt wurden." 7. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird gestrichen. b) Die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/56_BSIG.htm
