Artikel 10 - Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)

Artikel 10 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 EZulV § 21a (neu)

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 21 folgende Angabe eingefügt:

§ 21a Zulage für die Behandlung und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten".

2.
Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

§ 21a Zulage für die Behandlung und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten

(1) Beamte des einfachen und mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten, die in der Gesundheits- und Krankenpflege verwendet werden, erhalten eine Zulage von monatlich 90 Euro, wenn sie in dafür dauerhaft oder zeitweise eingerichteten Behandlungseinheiten in kurativen Sanitätseinrichtungen überwiegend bei der Behandlung und Pflege von Patienten tätig sind, die an einer Krankheit nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes in der am 23. Mai 2020 geltenden Fassung erkrankt sind.

(2) Sofern neben den Voraussetzungen nach Absatz 1 auch die Voraussetzungen nach § 21 Absatz 2 oder 3 erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt."

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Zitierungen von Artikel 10 BBVAnpÄndG 2021/2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 BBVAnpÄndG 2021/2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpÄndG 2021/2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 BBVAnpÄndG 2021/2022 Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
Artikel 17 BBVAnpÄndG 2021/2022 Inkrafttreten
... Die Artikel 1 und 10 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. (2) Artikel 11 tritt mit Wirkung vom 1. ...


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