Die
Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 21 folgende Angabe eingefügt:
„§ 21a Zulage für die Behandlung und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten".
- 2.
- Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
„§ 21a Zulage für die Behandlung und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten
(1) Beamte des einfachen und mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten, die in der Gesundheits- und Krankenpflege verwendet werden, erhalten eine Zulage von monatlich 90 Euro, wenn sie in dafür dauerhaft oder zeitweise eingerichteten Behandlungseinheiten in kurativen Sanitätseinrichtungen überwiegend bei der Behandlung und Pflege von Patienten tätig sind, die an einer Krankheit nach
§ 6 Absatz 1 oder Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes in der am 23. Mai 2020 geltenden Fassung erkrankt sind.
(2) Sofern neben den Voraussetzungen nach Absatz 1 auch die Voraussetzungen nach
§ 21 Absatz 2 oder 3 erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt."