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§ 10 - Biersteuergesetz (BierStG)

Artikel 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 1908 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-6-4 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 10 Beförderungen im Steuergebiet



(1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

1.
in andere Steuerlager,

2.
in Betriebe von Verwendern (§ 23a Absatz 1) oder

3.
zu Begünstigten (§ 8)

im Steuergebiet.

(2) 1Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. 2Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Erzeugnisse geleistet wird.

(3) Das Bier ist unverzüglich

1.
vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder

2.
vom Verwender (§ 23a Absatz 1) in seinen Betrieb

aufzunehmen, oder

3.
vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist, und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.



 
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Frühere Fassungen von § 10 BierStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2022Artikel 2 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
aktuellvor 01.07.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 BierStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BierStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 BierStG Ausfuhr (vom 13.02.2023)
... von Verfahrensvereinfachungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem Steuergebiet § 10 Absatz 2 und für die Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten § 11 Absatz 2 entsprechend. ...
§ 13 BierStG Unregelmäßigkeiten während der Beförderung (vom 13.02.2023)
... beendet werden kann. (2) Treten während einer Beförderung von Bier nach den §§ 10 bis 12 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, die eine Überführung des ...
§ 24 BierStG Steuerentlastung im Steuergebiet (vom 13.02.2023)
... in der Annahme befördert wurde, dass für dieses ein Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 10 bis 12 wirksam eröffnet worden ist, und 2. dieses Bier a) zu Personen ... oder Außenprüfung festgestellt wird, dass das Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 10 bis 12 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, soweit der Betrag 500 ...
§ 29 BierStG Durchführung (vom 29.10.2022)
... dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen, 7. Vorschriften zu § 10 Absatz 1 bis 4 zu erlassen, insbesondere zur Sicherheitsleistung, und dabei zur Verfahrensvereinfachung ...
§ 30 BierStG Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 10 Absatz 3 , § 11 Absatz 4, § 12 Absatz 2 oder § 20c Absatz 4 Bier nicht oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitat in folgenden Normen

Biersteuerverordnung (BierStV)
Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 21 BierStV Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments (vom 13.02.2023)
... und einen anderen zulässigen Bestimmungsort oder einen anderen Empfänger angeben ( § 10 Absatz 1 , § 11 Absatz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 1 des Gesetzes). Satz 1 gilt auch ...
§ 22 BierStV Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft (vom 13.02.2023)
... Nach der Aufnahme des Bieres, auch von Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der in § 10 Absatz 1 Nummer 1 und § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der Empfänger ...
§ 39a BierStV Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein (vom 13.02.2023)
... dem registrierten Versender vor der Beförderung des Bieres in den Betrieb des Verwenders nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vorzulegen. (4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 2 8. VStÄndG Änderung des Biersteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... „Artikeln 21" wird durch die Angabe „Artikeln 20" ersetzt. 8. In § 10 Absatz 4 wird das Wort „übergeführt" durch das Wort „überführt" ... in der Annahme befördert wurde, dass für dieses ein Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 10 bis 12 wirksam eröffnet worden ist, und 2. dieses Bier a) zu ... oder Außenprüfung festgestellt wird, dass das Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 10 bis 12 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, soweit der Betrag 500 Euro je ... 2 Absatz 7 näher zu regeln,". b) In Nummer 7 werden die Wörter „ § 10 Absatz 1 bis 3" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 bis 4" ersetzt. c) In ... Nummer 7 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1 bis 3" durch die Wörter „ § 10 Absatz 1 bis 4" ersetzt. c) In Nummer 9 werden die Wörter „§ 22 Absatz 1 ...

Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Artikel 1 6. VStÄndG Änderung des Biersteuergesetzes
... ein" durch die Wörter „die ein oder mehrere" ersetzt. 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...