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§ 10 - Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV)

§ 10 Allgemeine Pflichten der Unternehmer



(1) 1Vor der erstmaligen Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion und vor der erstmaligen Auszeichnung des Bio-Anteils hat ein Unternehmer die Absicht der Verwendung oder Auszeichnung unter Angabe der Daten des Absatzes 2 Satz 1 und 3 der zuständigen Behörde mitzuteilen. 2Darüber hinaus hat er über ein gültiges Zertifikat seiner Kontrollstelle nach § 13 Absatz 3 oder § 14 Absatz 1 Satz 3 zu verfügen.

(2) 1Der Unternehmer hat eine vollständige Beschreibung seiner Betriebseinheiten, in denen Zutaten und Erzeugnisse nach § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 gekennzeichnet werden, zu erstellen. 2Er hat diese Beschreibung fortlaufend zu aktualisieren. 3Die Beschreibung hat zu umfassen:

1.
den Namen und die Anschrift des Unternehmers,

2.
die Bezeichnung seiner Betriebseinheiten und

3.
die Beschreibung der Tätigkeiten seiner Betriebseinheiten.

4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Unternehmer nach § 3 Absatz 3.

(3) 1Ein Unternehmer muss sich vor Warenannahme über den Zertifizierungsstatus seiner Lieferanten informieren. 2Satz 1 gilt nicht beim Einkauf im Lebensmitteleinzelhandel und vergleichbaren Einkaufsstätten, auf Märkten, in Hofläden oder bei einem Bezug von Zutaten aus dem eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen.

(4) 1Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse, die Umstellungsprodukte sowie die nicht ökologischen/nicht biologischen Zutaten und Erzeugnisse im Lager eindeutig voneinander getrennt und als solche erkennbar sind und jedes Vertauschen ausgeschlossen ist. 2Ausgenommen von dieser Pflicht sind Unternehmer nach § 3 Absatz 3.

(5) 1Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde und der Kontrollstelle, die das Zertifikat nach § 13 Absatz 3 oder § 14 Absatz 1 Satz 3 ausgestellt hat, unverzüglich anzuzeigen, wenn er

1.
die Kennzeichnung von Zutaten und Erzeugnissen aus ökologischer/biologischer Produktion aufgegeben hat,

2.
die Kontrollstelle gewechselt hat.

2Im Fall von Satz 1 Nummer 2 hat der Unternehmer den Namen und die Anschrift der neuen Kontrollstelle anzuzeigen.



 

Zitierungen von § 10 Bio-AHVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 Bio-AHVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Bio-AHVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 Bio-AHVV Kennzeichnung von Zutaten und Erzeugnissen und Auszeichnung des Bio-Anteils
... die Vorgaben des § 4 Absatz 2, der §§ 6 und 11 sowie die Unternehmerpflichten nach § 10  ...
§ 14 Bio-AHVV Veranstaltungszertifikat
... zuständigen Behörde zu melden. Er hat der Kontrollstelle die Unterlagen nach § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 1 sowie für den Fall, dass er den Bio-Anteil nach § 8 auszeichnen ...
§ 18 Bio-AHVV Ordnungswidrigkeiten
... eine dort genannte Kennzeichnung verwendet, 5. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 1 oder § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder ...