Artikel 10 - Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)

G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Geltung ab 09.08.2019, abweichend siehe Artikel 34
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Artikel 10 Änderung der Sanitätsoffizier-Anwärter-Ausbildungsgeldverordnung


Artikel 10 ändert mWv. 9. August 2019 SanOAAusbGV § 3

Die Sanitätsoffizier-Anwärter-Ausbildungsgeldverordnung vom 15. Januar 2013 (BGBl. I S. 104) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Sanitätsoffizieranwärter-Ausbildungsgeldverordnung (SanOAAusbGV)".

2.
In § 3 werden die Wörter „Sanitätsoffizier-Anwärterin oder ein Sanitätsoffizier-Anwärter" durch die Wörter „Sanitätsoffizieranwärterin oder ein Sanitätsoffizieranwärter" ersetzt.



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