Das
Gerichts- und Notarkostengesetz vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 121 die Wörter „oder Handzeichen" durch ein Komma und die Wörter „Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen" ersetzt.
- 2.
- In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „unterschriebenen" die Wörter „oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehenen" eingefügt.
- 3.
- In § 39 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „unter" die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signaturen an" eingefügt.
- 4.
- § 58 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- die Bereitstellung von Registerdaten sowie von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, zum Abruf."
- 5.
- In § 85 Absatz 2 werden nach der Angabe „§§ 8" ein Komma und die Angabe „16b" eingefügt.
- 6.
- § 121 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „oder Handzeichen" durch ein Komma und die Wörter „Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen" ersetzt.
- b)
- Die Wörter „oder Handzeichen" werden durch ein Komma und die Wörter „Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen" ersetzt.
- 7.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 13101 wird folgende Nummer 13102 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle A
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„13102 | Bereitstellung von Daten oder Dokumenten zum Abruf Die Gebühr entsteht neben jeder Gebühr für eine Eintragung in das Vereinsregister nach diesem Abschnitt gesondert. | 1/3 der für die Eintragung bestimmten Gebühr".
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- b)
- In Vorbemerkung 2.1 Absatz 1 werden nach der Angabe „§§ 8" ein Komma und die Angabe „16b" eingefügt.
- c)
- In Vorbemerkung 2.1.3 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „den Notar" die Wörter „oder bevor der Notar die elektronische Niederschrift mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat" eingefügt.
- d)
- In Vorbemerkung 2.4.1 Absatz 2 werden die Wörter „oder Handzeichen" durch ein Komma und die Wörter „Handzeichen oder qualifizierte elektronische Signaturen" ersetzt.
- e)
- Nummer 25100 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Gebührentatbestand werden die Wörter „oder eines Handzeichens" durch ein Komma und die Wörter „eines Handzeichens oder einer qualifizierten elektronischen Signatur" ersetzt.
- bb)
- In Absatz 2 der Anmerkung werden die Wörter „oder Handzeichen" durch ein Komma und die Wörter „Handzeichen oder qualifizierter elektronischer Signaturen" ersetzt.
- f)
- In Nummer 25101 werden im Gebührentatbestand die Wörter „Die Erklärung, unter der die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen erfolgt, betrifft" durch die Wörter „Die Beglaubigung erfolgt für" ersetzt.
- g)
- In Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 25102 werden nach dem Wort „gleich" ein Komma und die Wörter „insbesondere wenn dieses einer vom Notar gefertigten elektronischen Niederschrift beigefügt ist (§ 16d des Beurkundungsgesetzes)" eingefügt.
- h)
- Folgende Nummer 32016 wird angefügt:
Nr. | Auslagentatbestand | Höhe
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„32016 | Pauschale für die Inanspruchnahme des Videokommunikationssystems der Bundesnotarkammer (§ 78p BNotO): |
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1. für die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur | 8,00 €
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2. für das Beurkundungsverfahren | 25,00 €".
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Erfolgt die Beglaubigung mehrerer qualifizierter elektronischer Signaturen in einem einzigen Vermerk, entsteht die Pauschale nur einmal. |
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G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411