Artikel 10 Name
(1) Der Name einer Person unterliegt den Sachvorschriften des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) 1Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen nach dem Recht eines Staates wählen,
- 1.
- dem einer von ihnen angehört oder
- 2.
- in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.
(3) 1Der Inhaber der elterlichen Sorge kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass ein Kind den Namen erhalten soll
- 1.
- nach dem Recht des Staates, dem ein Elternteil oder das Kind angehört,
- 2.
- nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder
- 3.
- nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört.
2Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.
(4) 1Im Übrigen kann eine Person durch Erklärung gegenüber dem Standesamt für ihren Namen das Recht des Staates wählen, dem sie angehört. 2Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenPersonenstandsgesetz (PStG)
Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 212
§ 41 PStG Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten (vom 01.05.2025) ... Ehegatten nach der Eheschließung ihren künftig zu führenden Namen gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen, 5. Erklärung, durch die ein Ehegatte den Ehenamen seinem Geschlecht ...
Vereinsgesetz
G. v. 05.08.1964 BGBl. I S. 593; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts
G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185
Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 2 PStRG Änderung von Bundesgesetzen (vom 12.07.2008) ... vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3230), wird wie folgt geändert: a) In Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „dem Standesbeamten" ...
Zitate in aufgehobenen TitelnFamiliennamensrechtsgesetz (FamNamRG)
G. v. 16.12.1993 BGBl. I S. 2054; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Artikel 7 FamNamRG Übergangsregelung ... dem Standesbeamten ihren künftig zu führenden Namen auch dann nach Artikel 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen, wenn die Ehe im ... geborenen deutschen ehelichen Kindes nach einem ausländischen Recht gemäß Artikel 10 Abs. 3 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche kann binnen zwei ...
Personenstandsgesetz (PStG)
neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
§ 15c PStG ... durch die Ehegatten ihren künftig zu führenden Namen gemäß Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch wählen, ...
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