§ 10 Auskünfte, Datenerhebung und -übermittlung
(1) 1Zur Ausführung der Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes und zur Vorbereitung der Ausführung solcher Rechtsverordnungen haben natürliche und juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen den zuständigen Behörden auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Sie haben ferner dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Vorbereitung der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnungen erforderlich ist. 3Die zuständigen Behörden übermitteln die nach den Sätzen 1 und 2 erlangten Daten einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse an andere Behörden, den Marktgebietsverantwortlichen und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, soweit dies für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz sowie aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist.
(2) 1Die mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und die Geschäfts- und Betriebsräume des Auskunftspflichtigen während der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. 2Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
(4)
1Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind
§§ 93,
97,
105 Abs. 1,
§ 111 Abs. 5 in Verbindung mit
§ 105 Abs. 1 sowie
§ 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.
2Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.
Frühere Fassungen von § 10 EnSiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 15 EnSiG Zuwiderhandlungen (vom 13.10.2022) ... einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen § 10 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 3. entgegen § 10 Abs. 2 Prüfungen, Besichtigungen, die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen oder die ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Energiesicherungsgesetzentschädigungsverordnung (EnSiGEntschV)V. v. 16.09.1974 BGBl. I S. 2330; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730
Artikel 1 EnSiGuaÄndG Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 ... 8 Mitwirkung von Vereinigungen § 9 Vorbereitung des Vollzugs § 10 Auskünfte, Datenerhebung und -übermittlung § 11 Entschädigung ... Errichtung und bei Betrieb der Plattform an der Erhebung und Auswertung von Auskünften nach § 10 Absatz 1 mit. (2) In Bezug auf eine digitale Plattform für Erdgas nach Absatz 1 ... die Wörter „den §§ 1, 2, 2a und 2b Absatz 2" ersetzt. 12. § 10 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Komma und die ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2102
Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
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