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§ 10 - Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Artikel 5 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3955, 3956; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 227
Geltung ab 01.01.2005 bis 31.12.2019; FNA: 603-12 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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Geltung ab 01.01.2005 bis 31.12.2019; FNA: 603-12 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 10 Bemessung der Zu- und Abschläge
(1) 1Die Höhe des Zuschlags, der einem Land zu gewähren ist, beträgt 63 Prozent des Betrags, um den die Ausgleichsmesszahl dieses Landes seine Finanzkraftmesszahl übersteigt. 2Abweichend von Satz 1 ergibt sich in den Ausgleichsjahren von 2026 bis 2029 die Höhe des Zuschlags eines Landes, indem der Fehlbetrag, um den seine Ausgleichsmesszahl seine Finanzkraftmesszahl übersteigt, nach Bereichen getrennt mit gestaffelten Prozentsätzen ausgeglichen wird. 3Für den Fehlbetrag eines Landes nach Satz 2, der auf den Bereich zwischen 147/148 und 100 Prozent seiner Ausgleichsmesszahl entfällt, beträgt der Ausgleich 63 Prozent dieses Fehlbetrags. 4Weist ein Land ferner einen Fehlbetrag nach Satz 2 an 147/148 seiner Ausgleichsmesszahl auf, beträgt der Ausgleich für diesen Teil des Fehlbetrags 63 Prozent abzüglich eines Prozentsatzes k. 5Der Prozentsatz k nach Satz 4 ergibt sich für das jeweilige Ausgleichsjahr, indem die Fehlbeträge der einzelnen Länder an 147/148 ihrer Ausgleichsmesszahl summiert werden und anschließend 400 Millionen Euro durch diese Summe geteilt wird.
(2) 1Die Höhe des Abschlags, der von einem Land zu erheben ist, beträgt 63 Prozent des Betrags, um den die Finanzkraftmesszahl dieses Landes seine Ausgleichsmesszahl übersteigt. 2Abweichend von Satz 1 ergibt sich in den Ausgleichsjahren von 2026 bis 2029 der Abschlag eines Landes, indem der Betrag, um den seine Finanzkraftmesszahl seine Ausgleichsmesszahl übersteigt, mit 63 Prozent abzüglich eines Prozentsatzes p multipliziert wird. 3Der Prozentsatz p nach Satz 2 wird für das jeweilige Ausgleichsjahr bestimmt, indem die Beträge, um die die Finanzkraftmesszahlen der einzelnen Länder ihre jeweiligen Ausgleichsmesszahlen übersteigen, summiert werden und anschließend 400 Millionen Euro durch diese Summe geteilt wird. 4Soweit die Höhe des Abschlags eines Landes seinen nach § 2 ermittelten Anteil übersteigt, ist der Unterschiedsbetrag von diesem Land aufzubringen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Länder- und Kommunalentlastungsgesetz (LKEG) G. v. 24. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 227 m.W.v. 30. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 10 FAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 30.07.2026 | Artikel 1 Länder- und Kommunalentlastungsgesetz (LKEG) vom 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 227 |
| aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3122 |
| aktuell | vor 01.01.2020 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 FAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 FAG Bundesergänzungszuweisungen (vom 30.07.2026)
... im Sinne von Satz 1 ist ein Land, dessen Summe aus Finanzkraftmesszahl und Zuschlag nach § 10 Fehlbeträge an 99,75 Prozent der Ausgleichsmesszahl des Ausgleichsjahres aufweist. ... Der Prozentsatz z nach Satz 4 ergibt sich, indem der Prozentsatz k nach § 10 Absatz 1 Satz 5 mit 0,2 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 0,37 und dem Prozentsatz k nach ... 5 mit 0,2 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 0,37 und dem Prozentsatz k nach § 10 Absatz 1 Satz 5 geteilt wird. (3) Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle ...
§ 13 FAG Verteilung der Umsatzsteuer und Vollzug des Finanzkraftausgleichs während des Ausgleichsjahres (vom 01.01.2020)
... zu und Abschläge von der Finanzkraft werden nach den §§ 2 sowie 4 bis 10 ermittelt; jedoch werden zugrunde gelegt 1. die Einnahmen der Länder nach § 7 ...
§ 14 FAG Zahlungsverkehr zum Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs (vom 03.08.2024)
... vorläufig erhobenen Abschläge und der vorläufig gewährten Zuschläge nach § 10 zu verrechnen sind. Soweit der Anspruch eines Landes aus diesen Verrechnungen durch den ...
Zitat in folgenden Normen
Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz (StruKomLäG)
Artikel 1 G. v. 20.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 247
§ 2 StruKomLäG Verteilung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme für die Ländergesamtheit auf die einzelnen Länder gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes
... Nr. 57) geändert worden ist, unter Hinzurechnung von Zu- und Abschlägen gemäß § 10 des Finanzausgleichsgesetzes und zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen gemäß § 9 Absatz ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 2 FANeuReG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (vom 21.12.2018)
... Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt. 9. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Bemessung der Zu- und Abschläge ... „Prozent" ersetzt. 9. § 10 wird wie folgt gefasst: „ § 10 Bemessung der Zu- und Abschläge (1) Die Höhe des Zuschlags, der einem Land ... 2 und die endgültige Höhe der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbeiträge nach § 10 " gestrichen. 13. § 12a wird aufgehoben. 14. § 13 wird wie ... zu und Abschläge von der Finanzkraft" und wird die Angabe „§§ 4 bis 10 " durch die Wörter „§§ 2 sowie 4 bis 10" ersetzt. 15. ... Angabe „§§ 4 bis 10" durch die Wörter „§§ 2 sowie 4 bis 10 " ersetzt. 15. § 14 wird wie folgt geändert: a) In der ... vorläufig erhobenen Abschläge und der vorläufig gewährten Zuschläge nach § 10 zu verrechnen sind." bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Die ...
Länder- und Kommunalentlastungsgesetz (LKEG)
G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 227
Artikel 1 LKEG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
... 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ... Der Prozentsatz z nach Satz 4 ergibt sich, indem der Prozentsatz k nach § 10 Absatz 1 Satz 5 mit 0,2 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 0,37 und dem Prozentsatz k nach ... 5 mit 0,2 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 0,37 und dem Prozentsatz k nach § 10 Absatz 1 Satz 5 geteilt wird." b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt: ...
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