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Änderung § 10 FAG vom 01.01.2020

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§ 10 FAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 10 FAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; dieser geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Bemessung der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbeiträge


(Text neue Fassung)

§ 10 Bemessung der Zu- und Abschläge


vorherige Änderung

(1) Die Ausgleichszuweisungen eines ausgleichsberechtigten Landes werden ermittelt durch Multiplikation seiner Ausgleichsmesszahl mit einem der folgenden Faktoren F:

1. F = 3 / 4 * X - 317 / 20000,

wenn die Finanzkraftmesszahl
des Landes unter 80 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl liegt,

2. F = X * ( 5 / 26 * X + 35 / 52 ) - 2121 / 260000,

wenn
die Finanzkraftmesszahl eines Landes mindestens 80 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl beträgt, aber unter 93 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl liegt,

3. F = X * ( 13 / 7 * X + 11 / 25 ),

wenn die Finanzkraftmesszahl eines
Landes mindestens 93 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl beträgt;

dabei ist für X jeweils 1 vermindert um das Verhältnis von
Finanzkraftmesszahl zu Ausgleichsmesszahl des Landes anzusetzen.

(2) 1 Die Ausgleichsbeiträge eines ausgleichspflichtigen Landes werden nach Maßgabe von Satz 2 ermittelt durch Multiplikation seiner Ausgleichsmesszahl mit einem der folgenden Faktoren:

1. mit dem Faktor nach Absatz 1 Nr. 3, wenn die Finanzkraftmesszahl
des Landes unter 107 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl liegt,

2. mit dem Faktor nach Absatz 1 Nr. 2, wenn
die Finanzkraftmesszahl des Landes mindestens 107 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl beträgt, aber unter 120 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl liegt,

3. mit dem Faktor nach Absatz 1 Nr. 1, wenn
die Finanzkraftmesszahl des Landes mindestens 120 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl beträgt;

dabei ist für X jeweils das Verhältnis von Finanzkraftmesszahl zu Ausgleichsmesszahl des Landes vermindert um 1 anzusetzen. 2 Die
nach Satz 1 ermittelten Beträge werden mit dem Vomhundertsatz zur Aufbringung der Ausgleichszuweisungen angesetzt, der erforderlich ist, damit die Summe der Ausgleichsbeiträge mit der Summe der Ausgleichszuweisungen übereinstimmt.

(3) 1 Übersteigen die nach Absatz
2 ermittelten Ausgleichsbeiträge eines ausgleichspflichtigen Landes 72,5 vom Hundert der Differenz zwischen seiner Finanzkraft- und Ausgleichsmesszahl, so ist der übersteigende Betrag jeweils hälftig von allen ausgleichspflichtigen und allen ausgleichsberechtigten Ländern zu übernehmen. 2 Die ausgleichspflichtigen Länder erbringen ihren Anteil im Verhältnis ihrer Ausgleichsbeiträge nach Absatz 2, die ausgleichsberechtigten Länder erbringen ihren Anteil im Verhältnis ihrer Ausgleichszuweisungen nach Absatz 1.



(1) Die Höhe des Zuschlags, der einem Land zu gewähren ist, beträgt 63 Prozent des Betrags, um den die Ausgleichsmesszahl dieses Landes seine Finanzkraftmesszahl übersteigt.

(2) 1 Die Höhe des Abschlags, der von einem Land zu erheben ist, beträgt 63 Prozent des Betrags, um den die Finanzkraftmesszahl dieses Landes seine Ausgleichsmesszahl übersteigt. 2 Soweit die Höhe des Abschlags eines Landes seinen nach § 2 ermittelten Anteil übersteigt, ist der Unterschiedsbetrag von diesem Land aufzubringen.