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§ 10 - Fahrzeug-Genehmigungs-und-Marktüberwachungs-Verordnung (FGMV)

Artikel 1 V. v. 14.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 310
Geltung ab 22.10.2026; FNA: 9231-1-25 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 10 Befugnisse der Genehmigungsbehörde gegenüber dem Technischen Dienst



(1) 1Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Technische Dienst zur Durchführung dieser Verordnung oder sonstiger typgenehmigungsrechtlicher Vorschriften Prüfungsergebnisse, Dokumente über Prüfungen, Berichte oder Proben vorzulegen. 2Die Vorlage hat unentgeltlich zu erfolgen.

(2) Der Technische Dienst hat Vor-Ort-Begehungen durch die Genehmigungsbehörde zu ermöglichen und zu dulden.

(3) Die Genehmigungsbehörde und die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten die Geschäftsräume und Betriebsgrundstücke des Technischen Dienstes zu betreten sowie Produktproben zu entnehmen und Muster sowie Unterlagen, Informationen und andere technische Spezifikationen, einschließlich der Software und der Algorithmen, einzusehen und deren Aushändigung zu verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung oder sonstiger typgenehmigungsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist.

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Zitierungen von § 10 FGMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FGMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 FGMV Ordnungswidrigkeiten
... dort genannten Prüfung das Prüfungsergebnis richtig ist oder 2. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Prüfung, ein Dokument, einen Bericht oder eine Probe nicht, nicht richtig, nicht ...