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Verordnung über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Fahrzeugen und Fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Fahrzeug-Genehmigungs-und-Marktüberwachungs-Verordnung - FGMV)

Artikel 1 V. v. 14.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 310
Geltung ab 22.10.2026; FNA: 9231-1-25 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für die Inbetriebnahme, das Bereitstellen auf dem Markt und die Marktüberwachung von

1.
Fahrzeugen und Fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge nach der Verordnung (EU) 2018/858,

2.
zwei- oder drei- und vierrädrigen Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013,

3.
land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
die nationale Fahrzeug-Einzelgenehmigung von Fahrzeugen mit ausschließlicher Gültigkeit im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/858 sowie

2.
die Genehmigung, die Inbetriebnahme und das Bereitstellen auf dem Markt von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten im Sinne des Artikels 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/858, für die eine Genehmigung oder eine Bauartgenehmigung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt.


§ 2 Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde



Das Kraftfahrt-Bundesamt hat seine ihm zugewiesenen Aufgaben als Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde unter Wahrung einer strikten Trennung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Funktionen innerhalb voneinander unabhängiger Organisationsstrukturen wahrzunehmen.


§ 3 Berichtspflichten



(1) Die Genehmigungsbehörde hat jährlich einen Bericht über die im Vorjahr erteilten Typgenehmigungen sowie über die erteilten EU-Fahrzeugeinzelgenehmigungen zu erstellen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat jährlich einen Bericht über ihre Marktüberwachungstätigkeiten des Vorjahres zu erstellen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.


Abschnitt 2 Genehmigungsverfahren

§ 4 Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie



1Das Kraftfahrt-Bundesamt ist zuständig für die Erteilung der Genehmigung nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 14. Mai 2024, Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 oder Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 für die Inbetriebnahme und das Bereitstellen auf dem Markt von Fahrzeugen aus einer auslaufenden Serie. 2Es hat die Einhaltung der höchstzulässigen Stückzahlen zu überwachen.


§ 5 Nationale Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge



(1) 1Die Genehmigungsbehörde ist zuständig für die Erteilung der nationalen Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge nach

1.
Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 14. Mai 2024,

2.
Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 oder

3.
Artikel 37 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024.

2Der Einhaltung einzelner oder mehrerer der Anforderungen der in Satz 1 genannten Verordnungen bedarf es nicht, soweit der Fahrzeugtyp folgende Anforderungen erfüllt:

1.
im Falle von Satz 1 Nummer 1 die entsprechenden Anforderungen der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung oder

2.
im Fall von Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 die entsprechenden Anforderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

(2) 1Der Genehmigungsinhaber hat die Genehmigungsbehörde unverzüglich über jede Änderung der technischen Angaben, auf deren Grundlage die Typgenehmigung erteilt wurde, zu unterrichten. 2Die Genehmigungsbehörde hat zu entscheiden, ob diese Änderung eine Änderung der erteilten nationalen Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge erfordert. 3Die Genehmigungsbehörde kann im Verfahren nach Satz 2 Kontrollen oder Prüfungen vornehmen oder anordnen. 4Ist die Genehmigungsbehörde der Auffassung, dass die Änderung der technischen Angaben durch eine Änderung der erteilten Typgenehmigung nicht erfasst werden kann, hat die Genehmigungsbehörde die Änderung der erteilten Typgenehmigung abzulehnen und den Genehmigungsinhaber aufzufordern, eine neue Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge zu beantragen.

(3) 1Der Genehmigungsinhaber ist verpflichtet, für jedes Fahrzeug, das einem genehmigten Typ entspricht, eine Datenbestätigung auszufüllen und diese dem Fahrzeug beizufügen. 2Für die Datenbestätigung gilt § 20 Absatz 3a und 3b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend.


§ 6 EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung



Das EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigungsverfahren darf nicht zur Umgehung der Anforderungen, die für die Genehmigung von in Serie oder in Kleinserie hergestellten Fahrzeugen gelten, in Anspruch genommen werden.


§ 7 Erklärungen und Prüfungsergebnisse im Genehmigungsverfahren



(1) 1Der Hersteller darf im Genehmigungsverfahren zur Erlangung

1.
der EU-Typgenehmigung nach

a)
Artikel 26 Absatz 2 oder Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 14. Mai 2024,

b)
Artikel 29 Absatz 1 oder Artikel 31 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 oder

c)
Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024,

2.
der Genehmigung für Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie nach § 4 Satz 1,

3.
der nationalen Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder

4.
der EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 14 Mai 2024

keine falschen Erklärungen zu den in Satz 2 genannten Antragsunterlagen abgeben. 2Antragsunterlagen nach Satz 1 sind:

1.
die Beschreibungsmappe nach

a)
Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 14. Mai 2024,

b)
Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 oder

c)
Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024,

2.
die Typgenehmigungsbögen nach

a)
Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 14. Mai 2024,

b)
Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 oder

c)
Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024.

(2) Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach Absatz 1 Satz 1 ist die Richtigkeit der Prüfungsergebnisse sicherzustellen durch

1.
den Hersteller in den von einem Technischen Dienst für ihn durchgeführten Prüfungen und

2.
den Technischen Dienst in den von ihm durchgeführten Prüfungen.

(3) Sonstige Vorschriften hinsichtlich der Richtigkeit von Angaben, Erklärungen, Unterlagen und Dokumentationen bleiben unberührt.


§ 8 Inbetriebnahme und Bereitstellen auf dem Markt von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten



1Die Wirtschaftsakteure dürfen ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit nur dann in Betrieb nehmen oder auf dem Markt bereitstellen, wenn die Anforderungen nach den Sätzen 2 und 3 erfüllt sind und

1.
für das Fahrzeug Folgendes vorliegt:

a)
eine gültige Typgenehmigung nach

aa)
Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 14. Mai 2024,

bb)
Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 oder

cc)
Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024,

b)
eine gültige Genehmigung für Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie nach § 4 Satz 1,

c)
eine gültige nationale Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder

d)
eine gültige EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 14. Mai 2024 oder

2.
für das System, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit eine gültige Typgenehmigung vorliegt nach

a)
Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 14. Mai 2024,

b)
Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 oder

c)
Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024.

2An dem Bauteil oder der selbstständigen technischen Einheit muss die für die jeweilige Typgenehmigung vorgeschriebene Kennzeichnung aufgebracht sein. 3Dem Fahrzeug muss eine Übereinstimmungsbescheinigung beigefügt sein, sofern eine solche vom Hersteller auszustellen ist.


Abschnitt 3 Technische Dienste

§ 9 Benennungsregeln



(1) Vor der Benennung eines Technischen Dienstes hat die Genehmigungsbehörde auch dann die Einhaltung der für die Benennung notwendigen Anforderungen nach Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 zu überprüfen, wenn die Bewertung des Technischen Dienstes durch eine nationale Akkreditierungsstelle erfolgt.

(2) Für die Benennung der Technischen Dienste hat die Genehmigungsbehörde Verfahrensabläufe zu erstellen und eine Übersicht über die Regeln und Anforderungen für die Benennung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde hat die erstellte und vervollständigte Bewertungsprüfliste nach Artikel 73 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

(4) Der Technische Dienst ist bei Aufforderung durch die Genehmigungsbehörde verpflichtet, zu statistischen Zwecken Angaben über seinen Betrieb zu machen.


§ 10 Befugnisse der Genehmigungsbehörde gegenüber dem Technischen Dienst



(1) 1Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Technische Dienst zur Durchführung dieser Verordnung oder sonstiger typgenehmigungsrechtlicher Vorschriften Prüfungsergebnisse, Dokumente über Prüfungen, Berichte oder Proben vorzulegen. 2Die Vorlage hat unentgeltlich zu erfolgen.

(2) Der Technische Dienst hat Vor-Ort-Begehungen durch die Genehmigungsbehörde zu ermöglichen und zu dulden.

(3) Die Genehmigungsbehörde und die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten die Geschäftsräume und Betriebsgrundstücke des Technischen Dienstes zu betreten sowie Produktproben zu entnehmen und Muster sowie Unterlagen, Informationen und andere technische Spezifikationen, einschließlich der Software und der Algorithmen, einzusehen und deren Aushändigung zu verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung oder sonstiger typgenehmigungsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist.


§ 11 Freistellungsklausel



Ein benannter Technischer Dienst hat die Bundesrepublik Deutschland und die Länder von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die durch die Ausübung der mit der Benennung übertragenen Befugnisse verursacht werden, freizustellen.


Abschnitt 4 Marktüberwachung

§ 12 Befugnisse der Marktüberwachungsbehörde



(1) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von den Wirtschaftsakteuren Auskünfte zu verlangen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Marktüberwachung erforderlich sind.

(2) 1Soweit es zur Erfüllung der Marktüberwachungsaufgaben erforderlich ist, sind die Marktüberwachungsbehörde und die von ihr beauftragten Personen befugt,

1.
zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäftsräume und Betriebsgrundstücke der Wirtschaftsakteure zu betreten, in oder auf denen im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Wirtschaftsakteure Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten hergestellt oder erstmals verwendet werden, zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt lagern oder ausgestellt sind,

2.
die in Nummer 1 genannten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu diesem Zweck in Betrieb nehmen zu lassen, und

3.
Produktproben zu entnehmen und Muster sowie Unterlagen, Informationen und andere technische Spezifikationen, einschließlich der Software und der Algorithmen, einzusehen und deren Aushändigung zu verlangen.

2Die Produktproben, Muster, Unterlagen, Informationen und andere technische Spezifikationen sind der Marktüberwachungsbehörde und den von ihr beauftragten Personen unentgeltlich und dauerhaft zur Verfügung zu stellen. 3Werden an Produktproben und Mustern keine zerstörenden Prüfungen vorgenommen, sind sie an den Wirtschaftsakteur zurückzugeben, sobald sie zur Marktüberwachung nicht mehr benötigt werden. 4Die Marktüberwachungsbehörde hat Schäden, welche mit der jeweiligen Prüfung der Produktproben und Muster üblicherweise einhergehen, nicht zu ersetzen. 5Für Schäden, welche außerhalb der Prüfungen auftreten, haftet die Marktüberwachungsbehörde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(3) 1Die Marktüberwachungsbehörde ist zum Zwecke der Vornahme physischer Überprüfungen anhand angemessener Stichproben befugt, Produktproben unter Einsatz eines Mitarbeiters der Marktüberwachungsbehörde unter falscher Identität (Verdeckter Käufer) zu erwerben. 2Für von einem Verdeckten Käufer erworbene Produktproben kann die Behörde die Erstattung des Kaufpreises verlangen, wenn sich die Produktprobe bei der Prüfung als nicht rechtskonform erwiesen hat.


§ 13 Pflichten der Wirtschaftsakteure



(1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, die Anordnungen und Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde und der von ihr beauftragten Personen, insbesondere solche nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3, zu dulden und ihnen nachzukommen sowie die Marktüberwachungsbehörde und die von ihr beauftragten Personen bei der Durchführung der Marktüberwachungsmaßnahmen zu unterstützen.

(2) 1Die Wirtschaftsakteure haben der Marktüberwachungsbehörde und den von ihr beauftragten Personen auf Verlangen unentgeltlich die Auskünfte, Informationen, Produktproben, Muster, Unterlagen und andere technische Spezifikationen, einschließlich der Software und der Algorithmen, die zur Erfüllung ihrer Marktüberwachungsaufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. 2Die Wirtschaftsakteure haben der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen den Zugang zu allen Fahrzeugsteuergeräten und -funktionen in einer Form, die das Auslesen und die Auswertung der darin gespeicherten Daten ermöglicht, zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Wirtschaftsakteure haben uneingeschränkt mit der Marktüberwachungsbehörde bei Vorkehrungen zusammenzuarbeiten, durch die die Gefahren abgewendet oder gemindert werden, die durch von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten verursacht werden.


Abschnitt 5 Weitere Befugnisse der Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde

§ 14 Sonstige Anordnungen und Maßnahmen der Genehmigungsbehörde und der Marktüberwachungsbehörde



(1) 1Die Genehmigungsbehörde ist befugt, die Anordnungen und Maßnahmen im Sinne von Artikel 31 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/858 zur EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung zu treffen, die zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes erforderlich sind. 2Sie ist insbesondere befugt, eine EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung nachträglich mit Nebenbestimmungen zu versehen oder sie ganz oder teilweise zu widerrufen oder zurückzunehmen.

(2) 1Die Wirtschaftsakteure dürfen ein Teil oder eine Ausrüstung nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 14. Mai 2024, Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 oder Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 nur dann in Betrieb nehmen oder auf dem Markt bereitstellen, wenn sie für das Teil oder die Ausrüstung

1.
über eine Autorisierung nach Artikel 56 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 14. Mai 2024, Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 oder Artikel 46 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 verfügen oder

2.
im Fall des Artikels 56 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 14. Mai 2024, des Artikels 51 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 oder des Artikels 46 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 nach nationalen Bestimmungen dazu befähigt sind.

2Satz 1 gilt nicht, soweit Artikel 55 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Absatz 6 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 50 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 Ausnahmen von dem Erfordernis einer Autorisierung vorsehen. 3Zuständig für die Erteilung der Autorisierung von Teilen und Ausrüstungen, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann, ist das Kraftfahrt-Bundesamt als Genehmigungsbehörde.

(3) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes gegen Pflichten nach Absatz 2 Satz 1 oder § 8 erforderlich sind.


§ 15 Weiterleitung von Informationen



(1) Im Typgenehmigungsverfahren und im Rahmen der Marktüberwachung dürfen die Genehmigungsbehörde und die Marktüberwachungsbehörde Informationen, welche sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von Wirtschaftsakteuren erhalten oder selbst erhoben haben, den folgenden Behörden zum Zweck der Einbeziehung des dort vorhandenen Sachverstands zur Verfügung stellen:

1.
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und

2.
der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen.

(2) Die Genehmigungsbehörde und die Marktüberwachungsbehörde dürfen Genehmigungsunterlagen für ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Behörden zur Verfügung stellen, damit diese Behörden

1.
Prüfungen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben durchführen können und

2.
Aufgaben im öffentlichen Interesse im Bereich des Verkehrssektors erfüllen können.


Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten

§ 16 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass bei einer dort genannten Prüfung das Prüfungsergebnis richtig ist oder

2.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Prüfung, ein Dokument, einen Bericht oder eine Probe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 eine falsche Erklärung abgibt oder

2.
entgegen § 13 Absatz 2 eine Auskunft, eine Information, eine Produktprobe, ein Muster, eine Unterlage oder eine dort genannte Spezifikation oder einen dort genannten Zugang nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

2.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 eine falsche Erklärung abgibt,

3.
entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass bei einer dort genannten Prüfung das Prüfungsergebnis richtig ist oder

4.
entgegen § 8 Satz 1 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 ein Fahrzeug, ein System, ein dort genanntes Teil, eine selbstständige technische Einheit oder eine dort genannte Ausrüstung in Betrieb nimmt, auf dem Markt bereitstellt, zum Verkauf anbietet, in Verkehr bringt oder veräußert.


Abschnitt 7 Schlussvorschriften

§ 17 Vorrang von Vorschriften



Die Vorschriften dieser Verordnung gehen den Vorschriften der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, vor.