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Abschnitt 3 - Fahrzeug-Genehmigungs-und-Marktüberwachungs-Verordnung (FGMV)

Artikel 1 V. v. 14.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 310
Geltung ab 22.10.2026; FNA: 9231-1-25 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Abschnitt 3 Technische Dienste

§ 9 Benennungsregeln



(1) Vor der Benennung eines Technischen Dienstes hat die Genehmigungsbehörde auch dann die Einhaltung der für die Benennung notwendigen Anforderungen nach Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 zu überprüfen, wenn die Bewertung des Technischen Dienstes durch eine nationale Akkreditierungsstelle erfolgt.

(2) Für die Benennung der Technischen Dienste hat die Genehmigungsbehörde Verfahrensabläufe zu erstellen und eine Übersicht über die Regeln und Anforderungen für die Benennung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde hat die erstellte und vervollständigte Bewertungsprüfliste nach Artikel 73 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

(4) Der Technische Dienst ist bei Aufforderung durch die Genehmigungsbehörde verpflichtet, zu statistischen Zwecken Angaben über seinen Betrieb zu machen.


§ 10 Befugnisse der Genehmigungsbehörde gegenüber dem Technischen Dienst



(1) 1Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Technische Dienst zur Durchführung dieser Verordnung oder sonstiger typgenehmigungsrechtlicher Vorschriften Prüfungsergebnisse, Dokumente über Prüfungen, Berichte oder Proben vorzulegen. 2Die Vorlage hat unentgeltlich zu erfolgen.

(2) Der Technische Dienst hat Vor-Ort-Begehungen durch die Genehmigungsbehörde zu ermöglichen und zu dulden.

(3) Die Genehmigungsbehörde und die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten die Geschäftsräume und Betriebsgrundstücke des Technischen Dienstes zu betreten sowie Produktproben zu entnehmen und Muster sowie Unterlagen, Informationen und andere technische Spezifikationen, einschließlich der Software und der Algorithmen, einzusehen und deren Aushändigung zu verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung oder sonstiger typgenehmigungsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist.


§ 11 Freistellungsklausel



Ein benannter Technischer Dienst hat die Bundesrepublik Deutschland und die Länder von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die durch die Ausübung der mit der Benennung übertragenen Befugnisse verursacht werden, freizustellen.

 
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