(1) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur so hergestellt werden, dass der nach
Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert das angegebene Abtropfgewicht nicht unterschreitet.
(2) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur in den Geltungsbereich des
Mess- und Eichgesetzes verbracht werden, wenn der nach
Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert das angegebene Abtropfgewicht nicht unterschreitet.
(3)
1Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Anforderungen des
§ 9 Absatz 4 erfüllt sind.
2Abweichend von Satz 1 bestimmen sich bei Fertigpackungen, die überwiegend von Hand hergestellt werden oder natürlich gewachsene Lebensmittel enthalten, die Anforderungen nach dem Dreifachen der in der zweiten und dritten Spalte der Tabelle des
§ 9 Absatz 3 festgelegten Werte der zulässigen Minusabweichung.
(4) Bei Fertigpackungen mit glasierten Lebensmitteln darf das Überzugsmittel nicht in der angegebenen Nennfüllmenge des Lebensmittels enthalten sein.
(5) Für Fertigpackungen mit gefrorenem oder tiefgefrorenem Geflügelfleisch nach Artikel 9 der
Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, gelten die dort in Artikel 9 Absatz 4 festgelegten Füllmengenanforderungen.
§ 11 FPackV ℮-Zeichen ... Form darf nur aufgebracht werden, wenn die Anforderungen der §§ 4, 6, 8, 9, 10 Absatz 5 und der §§ 38, 41 und 42 erfüllt sind. Ist neben der Nennfüllmenge ...
V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 649
Anlage MessEGebV (zu § 3) Gebührenverzeichnis ab 1. Januar 20211 (vom 07.04.2021) ... Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 40 Ab- satz 1 und 2 sowie insbesondere § 10 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung Prüfung bei offenen ... (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10 , 31 und 32 sowie der Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung Prüfung bei offenen ... 17 und 29 sowie der Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 sowie den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung ... gemäß § 40 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher ...
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Artikel 2 FPackVEV Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung ... Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 40 Ab- satz 1 und 2 sowie insbesondere § 10 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung Prüfung bei offenen ... Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10 , 31 und 32 sowie der Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung Prüfung bei offenen ... 17 und 29 sowie der Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 sowie den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung ... gemäß § 40 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher ...
Artikel 3 FPackVEV Weitere Änderungen der Mess- und Eichgebührenverordnung ... Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 40 Ab- satz 1 und 2 sowie insbesondere § 10 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung Prüfung bei offenen ... Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10 , 31 und 32 sowie der Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung Prüfung bei offenen ... 17 und 29 sowie der Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 sowie den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung ... gemäß § 40 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher ...