Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 11 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)

§ 11 ℮-Zeichen



(1) 1Das Zeichen „℮" in der in Anhang II Nummer 3 der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (Neufassung) (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7) dargestellten Form darf nur aufgebracht werden, wenn die Anforderungen der §§ 4, 6, 8, 9, 10 Absatz 5 und der §§ 38, 41 und 42 erfüllt sind. 2Ist neben der Nennfüllmenge auch das Abtropfgewicht anzugeben, so bezieht sich das Zeichen nur auf die Nennfüllmenge.

(2) Das Zeichen muss in einer Größe von mindestens 3 Millimeter Höhe und im gleichen Sichtfeld wie die Angabe der Nennfüllmenge aufgebracht werden.



 

Zitierungen von § 11 FPackV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 FPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPackV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FPackV Anwendungsbereich
... von Seeschiffen bestimmt sind, ausgenommen Fertigpackungen mit dem ℮-Zeichen nach § 11 , 4. konformitätsbewertete oder geeichte Maßverkörperungen oder  ...
§ 12 FPackV Anforderungen an EG-Düngemittel
...  (3) Für nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete EG-Düngemittel sind die §§ 11 , 34 Absatz 5 und § 42 entsprechend ...
§ 13 FPackV Anforderungen an vorverpackte kosmetische Mittel
... gekennzeichnete vorverpackte kosmetische Mittel sind § 4 Absatz 4, § 6 Absatz 1 und die §§ 11 und 42 entsprechend anzuwenden. (4) Verantwortliche Person ist die nach Artikel 4 ...
§ 16 FPackV Allgemeine Vorschriften für vorverpackte Lebensmittel
... erfüllt. (2) Für vorverpackte Lebensmittel gelten § 6 Absatz 1, die §§ 11 , 34 Absatz 5 sowie die §§ 38, 40, 41 und 42 ...
§ 34 FPackV Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter
... § 6 Absatz 4 nach Gewicht gekennzeichnet sind, gilt Satz 1 entsprechend. § 11 ist für Lacke und Anstrichfarben nicht anzuwenden. (3) Bei ...
§ 41 FPackV Kontroll- und Dokumentationspflichten
... 40 aufzubewahren. (5) Werden Fertigpackungen, auf die nicht das ℮-Zeichen nach § 11 aufgebracht ist, überwiegend von Hand hergestellt, kann die zuständige Behörde auf ...
Anlage 3 FPackV (zu § 9 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 1, Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 34 Absatz 3, Absatz 4 sowie § 40 Absatz 2) Verfahren zur Prüfung der Füllmenge nach Gewicht oder Volumen gekennzeichneter Fertigpackungen und anderer Verkaufseinheiten durch die zuständigen Behörden
... Stichprobenumfang für Fertigpackungen, die mit dem Zeichen „℮" nach § 11 gekennzeichnet sind  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Novellierung des Fertigpackungsrechts
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Artikel 2 FPackVEV Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
... Nach Beanstandungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 11 Absatz 2 , § 17 Absatz 1, 2 und 5, § 18 Absatz 1 bis 3 und 6, § 29 Absatz 2 Nummer 1 ...
Artikel 3 FPackVEV Weitere Änderungen der Mess- und Eichgebührenverordnung
... Nach Beanstandungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 11 Absatz 2 , § 17 Absatz 1, 2 und 5, § 18 Absatz 1 bis 3 und 6, § 29 Absatz 2 Nummer 1 ...