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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2024

§ 10 - Feinoptikerausbildungsverordnung (FeinOAusbV)

V. v. 12.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 95
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-158 Berufliche Bildung

§ 10 Prüfungsbereich „Bauteilqualität und Arbeitsorganisation"



(1) Im Prüfungsbereich „Bauteilqualität und Arbeitsorganisation" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsschritte zu planen,

2.
Werkstoffe und darauf bezogene Betriebsstoffe auftragsbezogen auszuwählen,

3.
die Bereitstellung von Werkstoffen sowie von Betriebsstoffen darzustellen,

4.
Anforderungen an Rohteile, Halbzeuge und Werkstücke zu erläutern,

5.
Qualitätsmerkmale von Rohteilen, Halbzeugen und Werkstücken zu erläutern,

6.
Mess- und Prüfmittel zur Beurteilung von planoptischen Bauteilen auszuwählen und ihren Einsatz unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion darzustellen,

7.
die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen und

8.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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