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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2024

Abschnitt 2 - Feinoptikerausbildungsverordnung (FeinOAusbV)

V. v. 12.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 95
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-158 Berufliche Bildung

Abschnitt 2 Gesellen- oder Abschlussprüfung

§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 7 Inhalt des Teiles 1



Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 8 Prüfungsbereiche des Teiles 1



Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Herstellen von planoptischen Bauteilen" und

2.
„Bauteilqualität und Arbeitsorganisation".


§ 9 Prüfungsbereich „Herstellen von planoptischen Bauteilen"



(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von planoptischen Bauteilen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung technischer Zeichnungen zu prüfen und Arbeitsplätze einzurichten,

2.
persönliche Schutzausrüstung auszuwählen und einzusetzen,

3.
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen sowie Mess- und Prüfmittel unter Berücksichtigung von Werkstoffen und Bearbeitungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen und vorzubereiten,

4.
planoptische Bauteile aus Halbzeugen durch Schleifen, Läppen und Polieren herzustellen,

5.
planoptische Bauteile zu reinigen,

6.
planoptische Bauteile durch Messen auf Eigenschaften und Abweichungen auftragsbezogen zu prüfen,

7.
bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen,

8.
Mess- und Prüfprotokolle anzufertigen und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren,

9.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie

10.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Der Prüfling hat ein Prüfungsprodukt herzustellen. 2Die Planung, der Verlauf und das Ergebnis der Herstellung des Prüfungsproduktes sind mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 3Nach der Herstellung des Prüfungsproduktes wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der praxisüblichen Unterlagen ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsprodukt geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 7 Stunden und 20 Minuten. 2Die Zeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes sowie für die Dokumentation mit praxisüblichen Unterlagen beträgt sieben Stunden. 3Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.


§ 10 Prüfungsbereich „Bauteilqualität und Arbeitsorganisation"



(1) Im Prüfungsbereich „Bauteilqualität und Arbeitsorganisation" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsschritte zu planen,

2.
Werkstoffe und darauf bezogene Betriebsstoffe auftragsbezogen auszuwählen,

3.
die Bereitstellung von Werkstoffen sowie von Betriebsstoffen darzustellen,

4.
Anforderungen an Rohteile, Halbzeuge und Werkstücke zu erläutern,

5.
Qualitätsmerkmale von Rohteilen, Halbzeugen und Werkstücken zu erläutern,

6.
Mess- und Prüfmittel zur Beurteilung von planoptischen Bauteilen auszuwählen und ihren Einsatz unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion darzustellen,

7.
die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen und

8.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 11 Inhalt des Teiles 2



(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 12 Prüfungsbereiche des Teiles 2



Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen",

2.
„Fertigungstechnik" und

3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".


§ 13 Prüfungsbereich „Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen"



(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu prüfen, Arbeitsprozesse zu planen und Arbeitsplätze einzurichten,

2.
persönliche Schutzausrüstung auszuwählen und einzusetzen,

3.
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen sowie Mess- und Prüfmittel unter Berücksichtigung von Werkstoffen und Bearbeitungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen und vorzubereiten,

4.
rundoptische Bauteile aus Halbzeugen durch Schleifen, Läppen und Polieren herzustellen,

5.
optische Baugruppen durch Fügen von Bauteilen herzustellen,

6.
aus Bauteilen und Baugruppen durch Fügen, Justieren und Montieren optische Systeme herzustellen,

7.
optische Baugruppen sowie optische Systeme zu reinigen,

8.
optische Baugruppen sowie optische Systeme durch Messen auf Eigenschaften und Abweichungen auftragsbezogen zu prüfen,

9.
bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen,

10.
Mess- und Prüfprotokolle anzufertigen und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren,

11.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen und

12.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 14 Stunden. 2Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.


§ 14 Prüfungsbereich „Fertigungstechnik"



(1) Im Prüfungsbereich „Fertigungstechnik" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Zeichnungen und Unterlagen zu erstellen und zu lesen,

2.
Materiallisten und Stücklisten zu erstellen,

3.
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung deren Aufbaus und Funktion sowie Fertigungsverfahren auszuwählen und die Antwort zu begründen,

4.
das Durchführen von Reinigungsverfahren zu beschreiben,

5.
Mess- und Prüfmittel zur Beurteilung von optischen Baugruppen sowie optischen Systemen aufgabenbezogen auszuwählen und den Einsatz von Mess- und Prüfmitteln unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion darzustellen,

6.
Verfahren zur Beschichtung von Oberflächen darzustellen,

7.
die Überwachung, Steuerung und Optimierung von Fertigungsprozessen auf der Grundlage von prozess- und produktbezogenen Daten zu beschreiben,

8.
Verfahren zur Bearbeitung von Metallen und Kunststoffen zu beschreiben,

9.
die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen sowie

10.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.


§ 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Herstellen von planoptischen Bauteilen" mit 20 Prozent,

2.
„Bauteilqualität und Arbeitsorganisation" mit 10 Prozent,

3.
„Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen" mit 40 Prozent,

4.
„Fertigungstechnik" mit 20 Prozent sowie

5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden - wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.


§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Fertigungstechnik" oder

b)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.