- 1.
- nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Ersatzfläche angelegt wurde,
- 2.
- nach § 7 rückumgewandelt wurde,
- 3.
- auf Grund der Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Dauergrünland angelegt oder in Dauergrünland rückumgewandelt wurde,
- 4.
- auf Grund einer Förderung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes aus Ackerland zu Dauergrünland umgewandelt wurde oder
- 5.
- ohne Genehmigung umgewandelt wurde und dessen Fläche größer als 500 Quadratmeter ist.
(2) Absatz 1 gilt nur in dem Zeitraum, in dem die Flächen als Dauergrünland genutzt werden müssen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273