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Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (1. GAPKondVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273 (Nr. 50); Geltung ab 17.12.2022
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Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund

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des § 9 und des § 12 Absatz 7 und 8 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,

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des § 23 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,

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des § 9a Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) in Verbindung mit § 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,

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der §§ 15 und 16 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) in Verbindung mit § 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 17. Dezember 2022 GAPKondV § 3, § 4, § 10, § 11, § 13, § 16, § 17, § 18, § 20, § 21, Anlage 3, Anlage 5 (neu), Anlage 6 (neu)

Die GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Überprüfung der Genehmigung zur erstmaligen oder vertieften Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen".

b)
Der Inhaltsübersicht werden folgende Angaben angefügt:

Anlage 5 Frühe Sommerkulturen"

Anlage 6 Klassenzeichen für Bodenarten für schwere Böden".

2.
In § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Absatzes 1" durch die Wörter „Absatzes 2" ersetzt und nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.

4.
§ 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer wird angefügt:

„5.
ohne Genehmigung umgewandelt wurde und dessen Fläche größer als 500 Quadratmeter ist."

5.
In § 11 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „landwirtschaftlicher Parzellen zur Gebietskulisse" durch die Wörter „der Gebietskulisse zu den landwirtschaftlichen Parzellen" ersetzt.

6.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Überprüfung der Genehmigung der erstmaligen oder vertieften Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen

(1) Wer eine landwirtschaftliche Fläche in einer nach § 11 festgelegten Gebietskulisse erstmalig durch eine Drainage oder einen Graben entwässern will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nur unter Beachtung klimarelevanter Belange, insbesondere der Vermeidung von Kohlendioxidemissionen, erteilen. Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Wasserbehörde. Wasserrechtliche Zulassungspflichten bleiben unberührt.

(2) Wer eine bestehende Drainage oder einen bestehenden Graben zur Entwässerung einer landwirtschaftlichen Fläche in einer nach § 11 festgelegten Gebietskulisse in der Art und Weise erneuern oder instand setzen will, dass dadurch eine Tieferlegung des vorhandenen Entwässerungsniveaus erfolgt, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nach Satz 1 nur erteilen, sofern die aufgrund der Erneuerung oder Instandsetzung der Drainage oder des Grabens erfolgende Tieferlegung des vorhandenen Entwässerungsniveaus für die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf der betroffenen Fläche zwingend erforderlich ist, dies zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Natur und der sonstigen Umwelt führt und klimarelevante Belange im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 beachtet werden. Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Wasserbehörde. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Bei einer Kontrolle nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes hat der Begünstigte die Genehmigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 den zur Kontrolle befugten Personen vorzulegen."

7.
In § 16 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „gehört" die Wörter „und die nicht in eine Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist" gestrichen.

8.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) In der Zeit vom 15. November des Antragsjahres bis zum 15. Januar des folgenden Jahres hat der Begünstigte auf mindestens 80 Prozent des Ackerlandes seines Betriebes eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. Die Mindestbodenbedeckung nach Satz 1 hat zu erfolgen durch:

1.
mehrjährige Kulturen,

2.
Winterkulturen,

3.
Zwischenfrüchte,

4.
Stoppelbrachen von Körnerleguminosen oder Getreide,

5.
Begrünungen, die nicht unter Nummer 1 bis 4 fallen,

6.
Mulchauflagen einschließlich solcher durch das Belassen von Ernteresten,

7.
eine mulchende nicht wendende Bodenbearbeitung oder

8.
eine Abdeckung durch Folien, Vlies oder durch engmaschiges Netz oder ähnliches zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion.

Sofern eine Stoppelbrache nach Satz 2 Nummer 4 oder Mulchauflage nach Nummer 6 als Mindestbodenbedeckung erfolgt, ist eine Bodenbearbeitung untersagt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der Begünstigte auf

1.
Ackerland mit zur Bestellung im folgenden Jahr vorgeformten Dämmen in der Zeit vom 15. November des Antragsjahres bis zum 15. Januar des folgenden Jahres zwischen den Dämmen eine Selbstbegrünung zulassen,

2.
Ackerland mit im folgenden Jahr angebauten frühen Sommerkulturen nach Anlage 5 eine Mindestbodenbedeckung nach Absatz 1 Satz 2 in der Zeit vom 15. September bis zum 15. November des Antragsjahres sicherstellen,

3.
Ackerland auf schweren Böden nach Anlage 6 oder solchen mit mindestens 17 Prozent Tongehalt in der Zeit beginnend unmittelbar nach der Ernte bis zum 1. Oktober des Antragsjahres eine Mindestbodenbedeckung nach Absatz 1 Satz 2 sicherstellen.

(3) In der Zeit vom 15. November des Antragsjahres bis zum 15. Januar des folgenden Jahres hat der Begünstige auf den Dauerkulturflächen seines Betriebes, die als Rebflächen oder für Obstbaumkulturen genutzt werden, zwischen den Reihen eine Selbstbegrünung zuzulassen, sofern nicht bereits eine Begrünung durch Aussaat besteht."

b)
In Absatz 4 wird in den Sätzen 1, 3 und 4 jeweils das Wort „Ansaat" durch das Wort „Aussaat" ersetzt.

9.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „jeder landwirtschaftlichen Parzelle" durch die Wörter „mindestens 33 Prozent" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „2.6." durch die Angabe „2.8." ersetzt.

cc)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Begünstigte ist verpflichtet, auf zu der Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 zusätzlichen mindestens 33 Prozent des Ackerlandes seines Betriebes einen Fruchtwechsel entweder durch den Anbau einer anderen Hauptkultur als im Vorjahr oder den Anbau einer Zwischenfrucht oder durch die Begrünung infolge einer Untersaat in der Hauptkultur vorzunehmen."

bb)
Folgender Satz 4 wird angefügt:

„Beim Anbau einer Zwischenfrucht oder der Begrünung infolge einer Untersaat hat der Begünstige spätestens im dritten Jahr einen Wechsel der Hauptkultur vorzunehmen."

c)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Der Begünstigte ist verpflichtet, auf dem nach Anwendung der Absätze 1 und 2 verbleibenden Ackerland seines Betriebes spätestens im dritten Jahr eine andere Hauptkultur anzubauen.

(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht auf Ackerland mit folgenden Hauptkulturen:

1. Mais zur Herstellung anerkannten Saatgutes nach § 4 des Saatgutverkehrsgesetzes,

2.
Tabak,

3.
Roggen in Selbstfolge.

Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn auf der Ackerfläche beetweise verschiedene Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen angebaut werden, sowie wenn die Ackerfläche als Versuchsflächen mit mehreren beihilfefähigen Kulturarten genutzt wird."

d)
In Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 im einleitenden Satzteil werden jeweils die Wörter „Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht" durch die Wörter „Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht" ersetzt.

e)
In Absatz 7 werden die Wörter „gelten die Verpflichtungen nach Absatz 1" durch die Wörter „gelten die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3" ersetzt.

10.
In § 20 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 2" gestrichen.

11.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Begünstigte ist verpflichtet, die nichtproduktiven Flächen seines Betriebes während des gesamten Antragsjahres, beginnend unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen. Die Begrünung durch Aussaat nach Satz 1 darf nicht mittels Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. Eine Reinsaat liegt vor, wenn Samen nur einer Spezies verwendet werden. Die Bodenbearbeitung und der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sind auf Flächen nach Satz 1 untersagt. Abweichend von Satz 4 ist eine Bodenbearbeitung zulässig, soweit dadurch die Verpflichtung nach Satz 1 durch Begrünung durch Aussaat erfüllt wird."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „15. August eines Jahres" werden durch die Wörter „1. September des Antragsjahres" ersetzt.

bb)
Die Wörter „oder Pflanzung" werden gestrichen.

cc)
Folgender Satz 2 wird angefügt:

„Abweichend von Satz 1 darf eine Aussaat von Wintergerste oder Winterraps ab dem 15. August vorbereitet und durchgeführt werden."

12.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 der Fußnote 1 wird die Angabe „, August 2017" gelöscht.

b)
In der Fußnote 2 wird der Satz 3 aufgehoben.

13.
Folgende Anlagen 5 und 6 werden angefügt:

Anlage 5 (zu § 17) Frühe Sommerkulturen

Frühe Sommerkulturen, soweit deren Aussaat oder Pflanzung bis zum 31. März, in höheren Lagen (mindestens tiefste Mittelgebirgsstufe, submontan) bis zum 15. April, erfolgt:

1.
Sommergetreide ohne Mais und Hirse,

2.
Leguminosen ohne Sojabohnen,

3.
Sonnenblumen, Sommerraps, Sommerrüben, Körnersenf, Körnerhanf, Leindotter, Lein, Mohn, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Küchenkräuter, Faserhanf, Buchweizen, Amaranth, Quinoa, Kleegras, Klee- bzw. Luzernegras-Gemisch, Ackergras, Grünlandeinsaat, Kartoffeln, Rüben, Gemüsekulturen.

Anlage 6 (zu § 17) Klassenzeichen für Bodenarten für schwere Böden

Klassenzeichen für Bodenarten nach dem Bodenschät-
zungsgesetz
L
T, LT
sL, sL/S
T/SL, T/lS, T/Sl, T/S, LT/lS, LT/Sl, LT/S, L/Sl
L/S
L/Mo, LMo, TMo, T/Mo
LT/Mo".



Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Dezember 2022.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir