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§ 10 - Geothermie-Beschleunigungsgesetz (GeoBG)

Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 348, S. 2
Geltung ab 23.12.2025, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 754-37 Energieversorgung
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§ 10 Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte



(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über die Errichtung, den Betrieb und die Änderung

1.
einer Anlage nach § 2 Nummer 1,

2.
einer Anlage nach § 2 Nummer 3 mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt sowie

3.
einer Leitung nach § 2 Nummer 5.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten über die Zulassung des vorzeitigen Beginns, die sich auf die Anlagen nach Absatz 1 beziehen sowie auf Streitigkeiten über den Anschluss dieser Anlagen an ein Wärmenetz.

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Zitierungen von § 10 GeoBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GeoBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeoBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 GeoBG Übergangsregelungen
... 1 Nummer 3c der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem 23. Dezember 2025 geltenden Fassung sowie § 10 sind nur auf solche Klageverfahren gegen einen auf die Anlage bezogenen Verwaltungsakt anzuwenden, ... 1 Nummer 3c der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem 23. Dezember 2025 geltenden Fassung sowie § 10 nur auf Klageverfahren anzuwenden, bei denen der Verwaltungsakt ab dem 23. Dezember 2025 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
neugefasst durch B. v. 19.03.1991 BGBl. I S. 686; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152
§ 48 VwGO (vom 02.04.2026)
... I Nr. 348, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Streitigkeiten nach § 10 Absatz 2 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes , b) Anlagen nach § 2 Nummer 3 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes mit einer ... thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt einschließlich der Streitigkeiten nach § 10 Absatz 2 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes sowie c) Leitungen nach § 2 Nummer 5 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes ... 2 Nummer 5 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes einschließlich der Streitigkeiten nach § 10 Absatz 2 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes , 3d. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von a) Anlagen nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 348
Artikel 6 GeoBGuaÄndG Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
... I Nr. 348, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Streitigkeiten nach § 10 Absatz 2 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes , b) Anlagen nach § 2 Nummer 3 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes mit einer ... thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt einschließlich der Streitigkeiten nach § 10 Absatz 2 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes sowie c) Leitungen nach § 2 Nummer 5 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes ... 2 Nummer 5 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes einschließlich der Streitigkeiten nach § 10 Absatz 2 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes ...