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§ 9 - Geothermie-Beschleunigungsgesetz (GeoBG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 348, S. 2
Geltung ab 23.12.2025, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 754-37 Energieversorgung
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Geltung ab 23.12.2025, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 754-37 Energieversorgung
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§ 9 Rechtsbehelfe
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung für eine Anlage oder Leitung nach § 2 sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) 1Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Zulassungsentscheidung kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung gestellt und begründet werden. 2Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. 3§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. 4Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. 5Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
Zitierungen von § 9 GeoBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GeoBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeoBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 GeoBG Übergangsregelungen
... weg, sind auch die entsprechenden Fehlerfolgenregelungen insoweit nicht anzuwenden. (5) § 9 Absatz 2 ist nur auf solche Zulassungsentscheidungen anzuwenden, die ab dem 23. Dezember 2025 ...
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