Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 10 - Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung (GlasappAusbV)

V. v. 15.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 129
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-148 Berufliche Bildung

§ 10 Prüfungsbereich „Glaseigenschaften"



(1) Im Prüfungsbereich „Glaseigenschaften" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Qualitätsmerkmale von Halbzeugen und Glasapparaten unter Berücksichtigung physikalischer und chemischer Eigenschaften von Glas zu erfassen,

2.
sowohl Mess- als auch Prüfmittel unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion aufgabenbezogen auszuwählen und die Auswahl zu begründen,

3.
Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung von Bearbeitungsverfahren auszuwählen und die Auswahl zu begründen,

4.
Reinigungs- und Wartungsmaßnahmen für Werkzeuge und Maschinen zu erläutern,

5.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen und

6.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.