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§ 9 - Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung (GlasappAusbV)

V. v. 15.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 129
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-148 Berufliche Bildung

§ 9 Prüfungsbereich „Bearbeiten von Glaserzeugnissen"



(1) Im Prüfungsbereich „Bearbeiten von Glaserzeugnissen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Fertigungszeichnungen zu lesen,

2.
Arbeitsaufträge zu prüfen,

3.
Arbeitsschritte zu planen,

4.
Berechnungen von Materialbedarfen und Maßen durchzuführen,

5.
Arbeitsplätze einzurichten,

6.
Glaserzeugnisse zu trennen,

7.
Glaserzeugnisse zu bearbeiten,

8.
Maße von Glaserzeugnissen entsprechend der Angaben von Fertigungszeichnungen zu überprüfen,

9.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen und

10.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind drei der folgenden Tätigkeiten zu Grunde zu legen:

1.
Glasrohre mit einem Durchmesser von bis zu 20 Millimetern seitlich und mit einem Durchmesser von bis zu 26 Millimetern zentrisch zusammensetzen,

2.
Kegelhülsen bis Normschliff 19 auftreiben,

3.
Glasrohre mit einem Durchmesser von bis zu 16 Millimetern biegen,

4.
Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 30 Millimetern blasen oder

5.
Glasrohre in Glasrohre mit einem Durchmesser des Außenrohres von bis zu 30 Millimetern einseitig und doppelseitig einschmelzen.

(3) 1Der Prüfling hat zwei Arbeitsproben durchzuführen. 2Dafür sind die Tätigkeiten nach Absatz 2 zu Grunde zu legen. 3Die Auswahl der Tätigkeiten erfolgt durch den Prüfungsausschuss. 4Bei der Auswahl der Tätigkeiten ist das Einsatzgebiet zu berücksichtigen, in dem der Prüfling ausgebildet wurde. 5Sofern der Prüfling in mehr als einem Einsatzgebiet ausgebildet wurde, erfolgt die Auswahl des maßgeblichen Einsatzgebietes durch den Prüfling. 6Nach der Durchführung der Arbeitsproben wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsproben geführt.

(4) 1Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsproben beträgt insgesamt 5 Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.

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