§ 10 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 22.11.2022 BGBl. I S. 2118 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 600-1-3-21 Finanzverwaltung
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§ 10 Hauptzollamt Dresden


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Dem Hauptzollamt Dresden werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,

a)
des Hauptzollamts Erfurt,

b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Dresden als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,

2.
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Darmstadt, Erfurt, Frankfurt am Main, Gießen, Hamburg, Heilbronn, Itzehoe, Karlsruhe, Kiel, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen, Stralsund, Stuttgart und Ulm sowie

3.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Erfurt für die Landkreise Meißen und Mittelsachsen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung V. v. 1. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 300 m.W.v. 1. Januar 2026

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Frühere Fassungen von § 10 HZAZustV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
vom 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10 HZAZustV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 HZAZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HZAZustV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300
Artikel 1 3. HZAZustVÄndV Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
... 9 Hauptzollamt Dortmund". b) Die bisherigen Angaben zu den §§ 8 bis 41 werden zu den Angaben zu den §§ 9 bis 42. 2. § 1 wird wie folgt ... Bielefeld und Münster übertragen." 9. Der bisherige § 9 wird zu § 10 und wie folgt geändert: a) Die Nummern 2 und 3 werden durch die folgenden Nummern ... und Mittelsachsen." b) Nummer 4 wird gestrichen. 10. Die bisherigen §§ 10 bis 12 werden zu den §§ 11 bis 13. 11. Der bisherige § 13 wird durch den ...


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