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Dritte Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (3. HZAZustVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300; Geltung ab 01.01.2026, abweichend siehe Artikel 3

Eingangsformel



Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund

-
des § 12 Absatz 3 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, und

-
des § 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 sowie des § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24):


Artikel 1 Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung



Die Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 22. November 2022 (BGBl. I S. 2118), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 8 wird die folgende Angabe eingefügt:

§ 9 Hauptzollamt Dortmund".

b)
Die bisherigen Angaben zu den §§ 8 bis 41 werden zu den Angaben zu den §§ 9 bis 42.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 7 wird gestrichen.

b)
Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:

„(7) Überwachungsmaßnahmen sind durch den Prüfungsdienst vorgenommene Maßnahmen der zollamtlichen und der außenwirtschaftsrechtlichen Überwachung sowie der Steueraufsicht."

c)
Die Absätze 9 bis 12 werden zu den Absätzen 8 bis 11.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird gestrichen.

b)
Nummer 3 wird zu Nummer 2.

4.
§ 4 Nummer 4 und 5 wird durch die folgenden Nummern 4 bis 6 ersetzt:

„4.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Außenwirtschaftsprüfungen und die Sonderprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam,

5.
die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Potsdam sowie

6.
die Durchführung von Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Zusammenhang mit Organisierter Kriminalität und Schwerer struktureller Kriminalität der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam."

5.
§ 6 Nummer 7 und 8 wird durch die folgenden Nummern 7 bis 9 ersetzt:

„7.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Hannover und Magdeburg,

8.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Hannover sowie

9.
die Verwaltung aller auf postalischem Weg versendeten Belege zwischen deutschen und ausländischen Zollstellen, die im Zusammenhang mit dem Versandverfahren stehen, für alle Hauptzollämter bundesweit."

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird gestrichen.

b)
Die Nummern 5 und 6 werden zu den Nummern 4 und 5.

7.
§ 8 Nummer 2 bis 4 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:

„2.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main für die kreisfreie Stadt Frankfurt am Main, mit Ausnahme der Stadtteile westlich der Flüsse Main und Nidda sowie

3.
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Frankfurt am Main, Gießen, Koblenz und Saarbrücken."

8.
Nach § 8 wird der folgende § 9 eingefügt:

§ 9 Hauptzollamt Dortmund

Dem Hauptzollamt Dortmund wird die Zuständigkeit für die Durchführung von Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Zusammenhang mit Organisierter Kriminalität und Schwerer struktureller Kriminalität der Hauptzollämter Bielefeld und Münster übertragen."

9.
Der bisherige § 9 wird zu § 10 und wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 2 und 3 werden durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:

„2.
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Darmstadt, Erfurt, Frankfurt am Main, Gießen, Hamburg, Heilbronn, Itzehoe, Karlsruhe, Kiel, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen, Stralsund, Stuttgart und Ulm sowie

3.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Erfurt für die Landkreise Meißen und Mittelsachsen."

b)
Nummer 4 wird gestrichen.

10.
Die bisherigen §§ 10 bis 12 werden zu den §§ 11 bis 13.

11.
Der bisherige § 13 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:

§ 14 Hauptzollamt Frankfurt am Main

Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Bewilligung von Versandvereinfachungen im Luftverkehr gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit Artikel 199 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für in Deutschland ansässige Luftverkehrsgesellschaften und zur Durchführung des Konsultationsverfahrens und des weiteren Schriftwechsels zwischen der deutschen Zollverwaltung und den Verwaltungen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Anträgen zu Versandvereinfachung im Luftverkehr aller Hauptzollämter bundesweit,

2.
die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Gießen sowie

3.
die Durchführung von Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Zusammenhang mit Organisierter Kriminalität und Schwerer struktureller Kriminalität der Hauptzollämter Darmstadt und Gießen."

12.
Die bisherigen §§ 14 und 15 werden zu den §§ 15 und 16.

13.
Der bisherige § 16 wird zu § 17 und die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:

„1.
die Einnahme, die Auszahlung und die dazugehörigen Buchungen der Zuckerabgaben einschließlich der entsprechenden Zinsen aller Hauptzollämter bundesweit,

2.
die Einnahme und die Buchung der Abgaben im Milchsektor aller Hauptzollämter bundesweit,".

14.
Der bisherige § 17 wird zu § 18.

15.
Der bisherige § 18 wird zu § 19 und in Nummer 6 wird die Angabe „und die Marktordnungsprüfungen" gestrichen.

16.
Der bisherige § 19 wird zu § 20.

17.
Der bisherige § 20 wird zu § 21 und in Nummer 1 wird die Angabe „und die Marktordnungsprüfungen" gestrichen.

18.
Der bisherige § 21 wird zu § 22 und wie folgt geändert:

a)
Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:

„5.
das Konsultationsverfahren und den weiteren Schriftwechsel zwischen der deutschen Zollverwaltung und den Verwaltungen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Anträgen von Schifffahrtsgesellschaften auf Einrichtung eines Linienverkehrs nach Artikel 120 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und zu Versandvereinfachungen im Seeverkehr aller Hauptzollämter bundesweit,".

b)
Die Nummern 8 bis 10 werden durch die folgenden Nummern 8 und 9 ersetzt:

„8.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund sowie

9.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Itzehoe, mit Ausnahme des Hamburger Stadtgebiets."

19.
Der bisherige § 22 wird durch den folgenden § 23 ersetzt:

§ 23 Hauptzollamt Koblenz

Dem Hauptzollamt Koblenz werden die Zuständigkeiten für den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Saarbrücken übertragen."

20.
Der bisherige § 23 wird zu § 24.

21.
Der bisherige § 24 wird zu § 25 und die Nummern 2 bis 4 werden durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:

„2.
die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Duisburg und Düsseldorf sowie

3.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Duisburg und Düsseldorf."

22.
Die bisherigen §§ 25 bis 28 werden zu den §§ 26 bis 29.

23.
Der bisherige § 29 wird zu § 30 und in Nummer 7 wird die Angabe „und die Marktordnungsprüfungen" gestrichen.

24.
Der bisherige § 30 wird zu § 31 und die Nummern 5 bis 7 werden durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:

„5.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Schweinfurt für den Landkreis Forchheim sowie

6.
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Augsburg, Landshut, München, Regensburg, Rosenheim und Schweinfurt."

25.
Die bisherigen §§ 31 und 32 werden zu den §§ 32 und 33.

26.
Der bisherige § 33 wird zu § 34 und wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „und die Marktordnungsprüfungen" gestrichen.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Nummer 6 und 7" durch die Angabe „§ 16 Nummer 6 und 7" ersetzt.

27.
Der bisherige § 34 wird zu § 35.

28.
Der bisherige § 35 wird zu § 36 und in Nummer 5 wird die Angabe „§ 25 Nummer 3" durch die Angabe „§ 26 Nummer 3" ersetzt.

29.
Die bisherigen §§ 36 bis 40 werden zu den §§ 37 bis 41.


Artikel 2 Weitere Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2026 HZAZustV § 1, § 14

Die Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 1 Absatz 11 wird der folgende Absatz 12 eingefügt:

„(12) Unabhängig von der in § 14 Nummer 4 und 5 geregelten Zuständigkeitsübertragung gelten im Bereich der Luftverkehrsteuer im Übrigen die in Abschnitt 2 getroffenen Zuständigkeitsübertragungen unverändert fort."

2.
§ 14 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 5 ersetzt:

„2.
die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Gießen,

3.
die Durchführung von Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Zusammenhang mit Organisierter Kriminalität und Schwerer struktureller Kriminalität der Hauptzollämter Darmstadt und Gießen,

4.
die Festsetzung und Erhebung der Luftverkehrsteuer einschließlich der Anordnung und Auswertung der betreffenden Außenprüfungen sowie der Auswertung der betreffenden Steueraufsichtsmaßnahmen aller Hauptzollämter bundesweit sowie

5.
die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 Luftverkehrsteuergesetz aller Hauptzollämter bundesweit."


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2026 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. März 2026 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Lars Klingbeil


Anhang EU-Rechtsakte:



1.
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2; L 317 vom 1.10.2020, S. 41; L, 2025/90186, 28.2.2025), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2399 vom 23. November 2022 (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1) geändert worden ist

2.
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 87 vom 2.4.2016, S. 35; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 101 vom 13.4.2017, S. 164; L 192 vom 30.7.2018, S. 62; L 387 vom 19.11.2020, S. 24; L, 2024/90471, 31.7.2024), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/218 vom 29. November 2024 (ABl. L, 2025/218, 5.2.2025) geändert worden ist